Regelwerk

HSSC
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1 Einleitung

2 Arten von Besichtigungen

3 Anwendung und Aufbau der Leitlinien

4 Beschreibung der verschiedenen Arten von Besichtigungen

4.1 (I) Erstmalige Besichtigungen

4.1.1 Häufigkeit

4.1.2 Allgemeines

4.1.3 Untersuchung der Pläne und Ausführungen

4.2 (A) Jährliche Besichtigungen

4.2.1 Häufigkeit

4.2.2 Allgemeines

4.3 (In) Zwischenbesichtigungen

4.3.1 Häufigkeit

4.3.2 Allgemeines

4.4 (P) Regelmäßige Besichtigungen

4.4.1 Häufigkeit

4.4.2 Allgemeines

4.5 (R) Erneuerungsbesichtigungen

4.5.1 Häufigkeit

4.5.2 Allgemeines

4.6 (B) Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens von Frachtschiffen

4.6.1 Häufigkeit

4.6.2 Allgemeines

4.6.2.1 Die Überprüfung der Außenseite des Schiffsbodens und die Besichtigung der zugehörigen Gegenstände (siehe 5.1) soll eine Überprüfung umfassen, mit der sichergestellt wird, dass sich diese in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und für den vorgesehenen Einsatzzweck des Schiffes geeignet sind.

4.7 (Ad) Zusätzliche Besichtigungen

4.7.1 Häufigkeit

4.7.2 Allgemeines

4.8 Abschluss der Besichtigungen

5 Erläuterung der Begriffe und Bedingungen

5.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines für weniger als fünf Jahre ausgestellten Zeugnisses auf fünf Jahre

5.3 Verlängerung des Zeitraums zwischen Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens

5.4 Begriffsbestimmung für "Reise von kurzer Dauer"

5.5 Anwendbarkeit "besonderer Umstände"

5.6 Erneuerung der Gültigkeit von Zeugnissen

5.7 Bedeutung des Begriffs "Fünfjahreszeitraum"

5.8 Besichtigungen, die nach dem Wechsel eines Schiffes unter die Flagge eines anderen Staates vorgeschrieben sind

5.9 Empfohlene Bedingungen für die Verlängerung der Geltungsdauer eines Zeugnisses

5.10 Überprüfung der Außenseite des Schiffsbodens eines Fahrgastschiffes

5.11 Besichtigung der Funkanlagen

5.12 Besichtigung des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)

5.13 Besichtigungen von Schiffen, die für den Einsatz in Polargewässern vorgesehen sind

Anlage 1
Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der Fassung des Protokolls von 1988

1 (E) Leitlinien für die Besichtigung für das Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

1.1 (EI) Erstmalige Besichtigungen

1.2 (EA) Jährliche Besichtigungen

1.3 (EP) Regelmäßige Besichtigungen

1.4 (ER) Erneuerungsbesichtigungen

2 (C) Leitlinien für die Besichtigung für das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

2.1 (CI) Erstmalige Besichtigungen

2.2 (CA) Jährliche Besichtigungen

2.3 (CIn) Zwischenbesichtigungen

2.4 (CR) Erneuerungsbesichtigungen

3 (B) Leitlinien für die Überprüfung der Außenseite des Schiffsbodens von Frachtschiffen

4 (R) Leitlinien für die Besichtigung für das Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

4.1 (RI) Erstmalige Besichtigungen

4.2 (RP) Regelmäßige Besichtigungen

4.3 (RR) Erneuerungsbesichtigungen

5 (P) Leitlinien für die Besichtigung für das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

5.1 (PI) Erstmalige Besichtigungen

5.2 (PR) Erneuerungsbesichtigungen

Anlage 2
Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Freibord-Übereinkommens von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988

1 (L) Leitlinien für die Besichtigung für das Internationale Freibordzeugnis oder das Internationale Freibord-Ausnahmezeugnis

1.1 (Ll) Erstmalige Besichtigungen

1.2 (LA) Jährliche Besichtigungen

1.3 (LR) Erneuerungsbesichtigungen

Anlage 3
Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des MARPOL-Übereinkommens

1 (O) Leitlinien für die Besichtigung für das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung

1.1 (OI) Erstmalige Besichtigungen

1.2 (OA) Jährliche Besichtigungen

1.3 (OIn) Zwischenbesichtigungen

1.4 (OR) Erneuerungsbesichtigungen

2 (N) Leitlinien für die Besichtigung für das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut

2.1 (NI) Erstmalige Besichtigungen

2.2 (NA) Jährliche Besichtigungen

2.3 (NIn) Zwischenbesichtigungen

2.4 (NR) Erneuerungsbesichtigungen

3 (S) Leitlinien für die Besichtigung für das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser

3.1 (SI) Erstmalige Besichtigungen

3.2 (SR) Erneuerungsbesichtigungen

4 (A) Leitlinien für die Besichtigung für das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe und die Technische NOx-Vorschrift

4.1 (AI) Erstmalige Besichtigungen

4.2 (AA) Jährliche Besichtigungen

4.3 (AIn) Zwischenbesichtigungen

4.4 (AR) Erneuerungsbesichtigungen

Anlage 4
Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

1 (B) Leitlinien für die Besichtigung für das Internationale Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung

1.1 (BI) Erstmalige Besichtigungen

1.2 (BA) Jährliche Besichtigungen

1.3 (BIn) Zwischenbesichtigungen

1.4 (BR) Erneuerungsbesichtigungen

1.5 (BAd) Zusätzliche Besichtigungen

Anlage 5
Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen verbindlicher Codes

1 (D) Leitlinien für die Besichtigung für das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut oder das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

1.1 (DI) Erstmalige Besichtigungen

1.2 (DA) Jährliche Besichtigungen

1.3 (DIn) Zwischenbesichtigungen

1.4 (DR) Erneuerungsbesichtigungen

2 (G) Leitlinien für die Besichtigung für das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

2.1 (GI) Erstmalige Besichtigungen

2.2 (GA) Jährliche Besichtigungen

2.3 (GIn) Zwischenbesichtigungen

2.4 (GR) Erneuerungsbesichtigungen

3 (W) Leitlinien für die Besichtigung für das Zeugnis für Polarschiffe, die über diejenigen für die SOLAS-Zeugnisse hinausgehen

3.1 (WI) Erstmalige Besichtigungen

3.2 (WA) Jährliche Besichtigungen

3.3 (WIn) Zwischenbesichtigungen

3.4 (WP) Regelmäßige Besichtigungen

3.5 (WR) Erneuerungsbesichtigungen

Anhang 1
Zusammenfassung der Änderungen der verbindlichen Regelwerke, auf die sich die Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung beziehen

Anhang 2