HSSC - Leitlinien von 2019 für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung - Entschließung A.1140(31) - Gültiger Stand: November 2021
(VkBl Nr. 24 vom 31.12.2021 S. 1180)
Entschließung A.1140(31) Leitlinien von 2019 für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC)
Die Versammlung -
in Anbetracht des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien für die Sicherheit auf See und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
sowie in Anbetracht der Annahme
des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 durch die Internationale Konferenz über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung von 1988, mit denen unter anderem das harmonisierte System der Besichtigung und Zeugniserteilung in das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und in das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 aufgenommen wurde;
von Änderungen zur Aufnahme des harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung in das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) durch Entschließung MEPC.39(29);
von Änderungen zur Aufnahme des harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung in Anlage VI von MARPOL durch Entschließung MEPC.132(53);
des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, welches das harmonisierte System der Besichtigung und Zeugniserteilung umfasste, durch die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen;
von Änderungen durch die nachstehenden Entschließungen zur Aufnahme des harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung in:
den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) (Entschließungen MEPC.40(29) und MSC.16(58));
den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code) (Entschließung MSC.17(58));
den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code) (Entschließungen MEPC.41(29) und MSC.18(58));
ferner in Anbetracht der Entschließung A.1120(30), mit der die Versammlung nach der aufeinanderfolgenden Aufhebung der Entschließungen A.1104(29), A.1076(28), A.1020(26), A.997(25), A.948(23) und A.746(18) die Leitlinien von 2017 für die Besichtigung im Rahmen des harminiseerten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) (im Folgenden als "Besichtigungsleitlinien" bezeichnet) angenommen hat, welche die mit den Entschließungen A.560(14), MEPC.11(18) und MEPC.25(23) angenommenen Leitlinien ersetzten;
in Anerkennung der Notwendigkeit einer weiteren Überarbeitung der Besichtigungsleitlinien zur Berücksichtigung der Änderungen der oben genannten IMO-Regelwerke, die seit Annahme der Entschließung A.1120(30) in Kraft getreten sind;
nach Prüfung der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierundsiebzigsten Tagung und vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner einhundertersten Tagung abgegebenen Empfehlungen -
beschließt die Leitlinien von 2019 für die Besichtigung im Rahmen des harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC), deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
fordert die Regierungen, die nach den einschlägigen IMO-Regelwerken vorgeschriebene Besichtigungen durchführen, auf, die Bestimmungen der als Anlage beigefügten Besichtigungsleitlinien anzuwenden;
ersucht den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, die Besichtigungsleitlinien regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern;
1.1 Diese Leitlinien ersetzen die durch Entschließung A.1120(30) angenommenen Leitlinien und berücksichtigen das harmonisierte System der Besichtigung und Zeugniserteilung in den folgenden Regelwerken:
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (Freibord-Übereinkommen von 1966 oder Freibord-Übereinkommen 66), geändert durch das Protokoll von 1988 zu dem Übereinkommen, in seiner zuletzt geänderten Fassung (Freibord-Übereinkommen 66/88);