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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.62(67) - Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen
Richtlinien für den sicheren Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen

Vom 5. Dezember 1996
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.1998 S. 169)



Die Richtlinien für den sicheren Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen wurden während der 67. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am 5. Dezember 1996 mit Entschließung MSC.62(67) angenommen. Die nachfolgende deutsche Übersetzung enthält die von der Organisation gemäß Kapitel II-1 Regel 3-3 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1974 entwickelten Richtlinien. Sie treten am 1. Juli 1998 in Kraft..

1 Tankschiffe, einschließlich der Öltankschiffe gemäß SOLAS Regel II-1/2.12, Chemikalientankschiffe gemäß Regel VII/8.2 und Gastankschiffe gemäß Regel VII/11.2 sollen mit Einrichtungen versehen sein, die der Besatzung einen sicheren Zugang zum Vorschiff auch unter Schlechtwetterbedingungen ermöglichen. Auf Tankschiffen, die an oder nach dem 1. Juli 1996 gebaut werden, soll der Zugang durch einen Laufgang an Deck oder durch eine dauerhaft gebaute Laufbrücke von ausreichender Festigkeit in oder oberhalb der Ebene des Aufbaudecks oder des 1. Decks eines Deckshauses gebildet werden, mit:

  1. einer Breite von nicht weniger als 1 m, wobei die Einrichtung so nah wie möglich an der Mittschiffslinie angeordnet und der Zugang zu den an Deck nicht behindert werden soll;
  2. Fußleisten und einer Reling mit durch Relingsstützen gehaltenen Relingsdurchzügen auf beiden Seiten über die gesamte Länge. Es sollen wenigstens 3 Durchzüge angeordnetwerden, wobei der unterste nicht höher als 230 mm, der oberste wenigstens 1 m oberhalb der Laufbrücke oder des Laufgangs liegen und der Abstand zwischen den Durchzügen nicht mehr als 380 mm betragen soll. Die Relingsstützen sollen in Abständen von nicht mehr als 1,5 m angeordnet werden;
  3. der Verwendung von nicht brennbaren und rutschfesten Materialien;
  4. Zugängen zum oder vom Deck, die erforderlichenfalls mit Leitern versehen werden sollen. Die Zugänge sollen nicht mehr als 40 m voneinander entfernt sein;
  5. Schutzhäusern von ausreichender Festigkeit, sofern die Länge des ungeschützten Decks mehr als 70 m beträgt; diese sollen dann in Abständen von nicht mehr als 45 m im Zuge der Laufbrücke oder des Laufgangs angeordnet werden. Jedes Schutzhaus soll in der Lage sein, wenigstens eine Person aufzunehmen und so gebaut sein, daß ein Wetterschutz nach vorn, nach Backbord und nach Steuerbord gewährleistet wird; und
  6. Einrichtungen zum Überqueren von Hindernissen versehen sein, sofern die Laufbrücke oder der Laufgang ständig durch Rohrleitungen oder andere Armaturen versperrt ist.

2 Die Verwaltung kann gleichwertige oder geänderte Einrichtungen für Tankschiffe mit eingeengten Räumen, wie bei kleinen Tankschiffen, oder bei Tankschiffen mit großem Freibord, wie Gastankschiffen, zulassen, vorausgesetzt, daß sie einen vergleichbaren Sicherheitsstandard für den Zugang zum Vorschiff gewährleisten.

3 Einrichtungen auf vor dem 1. Juli 1998 gebauten Tankschiffen, die bereits von der Verwaltung zugelassen wurden, können anerkannt werden, wenn sie einen vergleichbaren Sicherheitsstandard für den Zugang zum Vorschiff gewährleisten.

ENDE

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