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Entschließung MSC.62(67) - Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen
Richtlinien für den sicheren Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen
Vom 5. Dezember 1996
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.1998 S. 169)
Die Richtlinien für den sicheren Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen wurden während der 67. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am 5. Dezember 1996 mit Entschließung MSC.62(67) angenommen. Die nachfolgende deutsche Übersetzung enthält die von der Organisation gemäß Kapitel II-1 Regel 3-3 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1974 entwickelten Richtlinien. Sie treten am 1. Juli 1998 in Kraft..
1 Tankschiffe, einschließlich der Öltankschiffe gemäß SOLAS Regel II-1/2.12, Chemikalientankschiffe gemäß Regel VII/8.2 und Gastankschiffe gemäß Regel VII/11.2 sollen mit Einrichtungen versehen sein, die der Besatzung einen sicheren Zugang zum Vorschiff auch unter Schlechtwetterbedingungen ermöglichen. Auf Tankschiffen, die an oder nach dem 1. Juli 1996 gebaut werden, soll der Zugang durch einen Laufgang an Deck oder durch eine dauerhaft gebaute Laufbrücke von ausreichender Festigkeit in oder oberhalb der Ebene des Aufbaudecks oder des 1. Decks eines Deckshauses gebildet werden, mit:
2 Die Verwaltung kann gleichwertige oder geänderte Einrichtungen für Tankschiffe mit eingeengten Räumen, wie bei kleinen Tankschiffen, oder bei Tankschiffen mit großem Freibord, wie Gastankschiffen, zulassen, vorausgesetzt, daß sie einen vergleichbaren Sicherheitsstandard für den Zugang zum Vorschiff gewährleisten.
3 Einrichtungen auf vor dem 1. Juli 1998 gebauten Tankschiffen, die bereits von der Verwaltung zugelassen wurden, können anerkannt werden, wenn sie einen vergleichbaren Sicherheitsstandard für den Zugang zum Vorschiff gewährleisten.
ENDE |
(Stand: 27.05.2022)
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