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Regelwerk

Entschließung MSC.527(106) - Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Offshore-Servicepersonal befördern (IP-Code)

(angenommen am 10. November 2022)
(VkBl. Nr. 12 vom 29.06.2024 S. 442)



DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit eines verpflichtenden Codes für die sichere Beförderung von Offshore-Servicepersonal auf Schiffen sowie für dessen Sicherheit während des Übersetzens von und zu anderen Schiffen und/oder Offshore-Einrichtungen,

IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.521(106), durch die Kapitel XV des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") angenommen wurde, wodurch die Bestimmungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Offshore-Servicepersonal befördern, (IP-Code) im Rahmen des Übereinkommens verpflichtend werden,

NACH ERFOLGTER PRÜFUNG des IP-Codes auf seiner 106. Tagung,

1 NIMMT den IP-Code, dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist, AN;

2 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zu beachten, dass der IP-Code zusammen mit Kapitel XV des Übereinkommens am 1. Juli 2024 in Kraft tritt;

3 FORDERT die Vertragsregierungen AUSSERDEM AUF, die freiwillige Anwendung des IP-Codes, soweit durchführbar, für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 sowie für Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, in Erwägung zu ziehen;

4 ERSUCHT den Generalsekretär der Organisation, an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung sowie des Wortlauts des IP-Codes, der in der Anlage wiedergegeben ist, zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär der Organisation AUSSERDEM, Abschriften dieser Entschließung und des in der Anlage wiedergegebenen Wortlauts des IP-Codes an alle Mitglieder der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, zu übermitteln.

Anlage

Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Offshore-Servicepersonal befördern (IP-Code)

Vorwort

1 Da der maritime Offshore- und Energiebereich im Wachstum begriffen ist, haben sich neue Offshore-Servicetätigkeiten entwickelt. Dies hat wiederum zu einem wachsenden Bedarf dafür geführt, für eine sichere Beförderung von Offshore-Servicepersonal zu und von anderen Schiffen und/oder Offshore-Einrichtungen zu sorgen.

2 Es ist anerkannt, dass die Sicherheitsnormen in den vorhandenen IMO-Instrumenten spezielle Risiken der maritimen Betriebsvorgänge innerhalb des Offshore-Bereichs, wie beispielsweise des Übersetzens von Personal, nicht vollständig abdecken.

3 Es ist weiterhin anerkannt, dass es sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Codes bei Offshore-Servicepersonal um eine spezielle Personenkategorie handelt, für die in Regel I/2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) noch eine Begriffsbestimmung erfolgen muss.

4 Jedoch sind die Schwierigkeiten, die durch das Fehlen einer eindeutigen Begriffsbestimmung für Offshore-Servicepersonal und das Fehlen einer internationalen Sicherheitsnorm für die Beförderung von Offshore-Servicepersonal an Bord in den vorhandenen IMO-Instrumenten hervorgerufen werden, ebenfalls anerkannt.

5 Der Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Offshore-Servicepersonal befördern, (IP- Code) wurde zur Ergänzung der vorhandenen IMO-Instrumente entwickelt, um dem Bedarf der Offshore- und Energiebereiche nachzukommen und diese Schwierigkeiten zu überwinden. Der Code stellt zusätzlich zu den Anforderungen an Frachtschiffe in den SOLAS-Regeln eine internationale Sicherheitsnorm für Schiffe, die Offshore-Servicepersonal befördern, zur Verfügung, durch die die sichere Beförderung und das sichere Übersetzen von Personal ermöglicht werden, indem die zusätzlichen Risiken, die mit solchen Betriebsvorgängen verbunden sind, behandelt werden.

6 Der Code wurde für Schiffe entwickelt, die in der Auslandsfahrt nach SOLAS- Regel I/2 Buchstabe d eingesetzt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass die Beförderung einer großen Anzahl von Offshore-Servicepersonal entweder innerhalb der Grenzen eines bestimmten Küstenstaates oder zwischen einem Basishafen und einer Offshore-Anlage außerhalb der Hoheitsgewässer erfolgt. Um den internationalen Einsatz und den sicheren Betrieb von Schiffen, die Offshore-Servicepersonal befördern, zu ermöglichen, werden die Verwaltungen aufgefordert, diesen Code auch auf Schiffe anzuwenden, die nur auf solchen Reisen eingesetzt werden.

7 Der Code gilt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr. Es ist jedoch anerkannt, dass Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 ebenfalls eine Anzahl an Fahrgästen, Spezialpersonal und Offshore-Servicepersonal, die insgesamt 12 Personen übersteigt, befördern können. In solchen Fällen kann die Verwaltung die Ziele und Funktionsanforderungen dieses Codes, soweit durchführbar, anwenden. Wenn diese Schiffe dem IP-Code entsprechen, können die Verwaltungen in Erwägung ziehen, für Schiffe, die mehr als 12 Personen an Offshore-Servicepersonal befördern, ein Sicherheitszeugnis für die Beförderung von Off-shore-Servicepersonal auszustellen, vorausgesetzt, dass alle Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen in diesem Zeugnis angegeben werden.

Teil I
Allgemeines

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