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Regelwerk

Entschließung MSC.521(106) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Kapitel XV)

(angenommen am 10. November 2022)
(BGBl. II Nr. 229 vom 21.06.2024)


(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner 106. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2024 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2024 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel XV
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die Offshore-Servicepersonal befördern

Das folgende neue Kapitel XV (Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die Offshore-Servicepersonal befördern) wird nach dem bisherigen Kapitel XIV (Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren) angefügt:

" Kapitel XV
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die Offshore-Servicepersonal befördern

Regel 1 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Offshore-Servicepersonal" (IP+) bezeichnet alle Personen, die zum Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an Bord anderer Schiffe und/oder Offshore-Einrichtungen ausgeübt werden, an Bord befördert oder untergebracht werden.

2 Der Ausdruck "IP-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.527(106) beschlossenen Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Offshore-Servicepersonal befördern, der geändert werden kann, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme von Kapitel I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

3 Der Ausdruck "Offshore-Servicetätigkeiten" bezeichnet die Errichtung, die Instandhaltung, die Stilllegung, den Betrieb oder die Wartung von Offshore-Einrichtungen unter anderem im Zusammenhang mit der Erkundung und Gewinnung von Ressourcen durch den Erneuerbare-Energien- und den Kohlenwasserstoffsektor, Aquakulturen, Meeresbergbau oder ähnlichen Tätigkeiten.

4 Der Ausdruck "HSC-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.97(73) beschlossenen Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, der geändert werden kann, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme von Kapitel I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

Regel 2 - Allgemeines

1 Wird im IP-Code auf Vorschriften für Fahrgastschiffe Bezug genommen, so gelten die entsprechenden Vorschriften für Frachtschiffe als erfüllt.

2 Für die Zwecke dieses Kapitels ist Offshore-Servicepersonal nicht wie Fahrgäste zu behandeln oder zu betrachten.

3 Wird in diesem Kapitel oder im IP-Code die Anzahl des Offshore-Servicepersonals als Parameter angegeben, so muss es sich bei dieser um die an Bord beförderte Gesamtzahl aus Offshore-Servicepersonal, Spezialkräften 1 und Fahrgästen handeln, wobei die Anzahl der Fahrgäste zwölf nicht überschreiten darf.

4 Ungeachtet des Absatzes 1 gilt im Fall von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, auf die Kapitel X Anwendung findet, ungeachtet der Kapitel 2 bis 12 und 18 des HSC-Codes ein Schiff, für das die Zeugniserteilung nach den Vorschriften dieses Kapitels und des IP-Codes durchgeführt wurde, als Fahrzeug, das den Vorschriften der Kapitel 2 bis 12 und 18 des HSC-Codes entspricht.

Regel 3 - Anwendung

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(Stand: 24.06.2024)

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