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Änderungstext
Entschließung MSC.525(106) - Änderungen des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen (ESP-Code 2011)
Vom 20. März 2025
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2025 S. 186)
Angenommen am 10. November 2022
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
SOWIE GESTÜTZT AUF Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ("der ESP-Code 2011") angenommen hat, der nach Kapitel XI-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (" das Übereinkommen") wirksam wurde,
FERNER GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel XI-1/2 des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des ESP-Codes 2011 betreffen,
NACH DER auf seiner 106. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,
1 BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des ESP-Codes 2011, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen des ESP-Codes 2011 als am 1. Januar 2024 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
3 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz 2 am 1. Juli 2024 in Kraft treten;
4 ERSUCHT den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5 ERSUCHT den Generalsekretär ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen ( ESP-Code 2011)
Inhaltsverzeichnis
1 Unter "Anlage A", "Teil B", "3 Jährliche Besichtigung" wird ein neuer Punkt nach dem bestehenden Absatz 3.6 wie folgt hinzugefügt:
"3.7 Untersuchung der Doppelhüllen-Leerräume von Massengutschiffen, die über 20 Jahre alt sind und eine Länge von 150 m und mehr haben"
Anlage A
Code für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen
Teil A
Code für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise
2 Erneuerungsbesichtigung
2.3 Raumschutz
2 Absatz 2.3.1 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| 2.3.1 Soweit vorhanden, ist das Korrosionsschutzsystem in Ballasttanks auf seinen Zustand hin zu untersuchen. Bei Ballasttanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, bei denen eine harte Schutzbeschichtung in SCHLECHTEM Zustand entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1.2.11 festgestellt und diese nicht erneuert wird, oder bei denen eine weiche oder halbharte Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine harte Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, müssen die betroffenen Tanks in jährlichen Abständen untersucht werden. Dickenmessungen sind in dem vom Besichtiger für notwendig gehaltenen Umfang durchzuführen. Wenn eine solche Beschädigung der harten Schutzbeschichtung in Doppelbodentanks für Wasserballast festgestellt und diese nicht erneuert wird, oder bei denen eine weiche oder halbharte Beschichtung aufgebracht worden ist, oder bei denen eine harte Schutzbeschichtung nicht zum Zeitpunkt des Neubaus aufgebracht worden ist, können die betroffenen Tanks in jährlichen Abständen untersucht werden. Wenn es vom Besichtiger für notwendig gehalten wird oder wenn großflächige Korrosion vorhanden ist, müssen Dickenmessungen durchgeführt werden. |
(Stand: 12.09.2025)
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