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Regelwerk

Entschließung MSC.496(105)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

(angenommen am 28. April 2022)
(BGBl. II Nr. 73 vom 28.02.2024)


(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner 105. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2024 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil D
Elektrische Anlagen

Regel 42 - Notstromquelle auf Fahrgastschiffen

1 Absatz 2.2.2.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
die GW/KW-Funkanlage gemäß den Regeln IV/10.2.1, IV/10.2.2 und IV/11.1; "2.3 die GW/KW-Funkanlage gemäß den Regeln IV/11.1.1 und IV/11.1.2;" 

Regel 43 - Notstromquelle auf Frachtschiffen

2 Absatz 2.3.2.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
die GW/KW-Funkanlage gemäß den Regeln IV/ 10.2.1, IV/ 10.2.2 und IV/ 11.1; "2.3 die GW/KW-Funkanlage gemäß den Regeln IV/11.1.1 und IV/11.1.2;" 

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel

Regel 6 - Nachrichtenübermittlung

3 Die Absätze 1, 2, 2.1, 2.1.1, 2.1.2 und 2.2

1 Absatz 2 findet auf alle Fahrgastschiffe und auf alle Frachtschiffe von 300 BRZ und mehr Anwendung.

2 Funktechnische Rettungsmittel

2.1 UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)

2.1.1 Auf jedem Fahrgastschiff und auf jedem Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen wenigstens drei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) vorhanden sein. Auf jedem Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500, müssen wenigstens zwei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) vorhanden sein. Diese Geräte müssen mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen. Ist ein Überlebensfahrzeug mit einem fest eingebauten UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) ausgerüstet, muß dieses mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen.

2.1.2 Die Verwendung von UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/ Empfangen), mit denen Schiffe vor dem 1. Februar 1992 ausgerüstet worden sind und die den von der Organisation angenommenen Leistungsnormen nicht voll entsprechen, kann von der Verwaltung bis zum 1. Februar 1999 zugelassen werden, wenn sie nach Auffassung der Verwaltung zusammen mit zugelassenen UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/Empfangen) verwendet werden können.

2.2 Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

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(Stand: 18.04.2024)

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