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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.487(103) - Änderungen des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

(angenommen am 13. Mai 2021)
(BGBl. II Nr. 83 vom 22.03.2023)


(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso gestützt auf Artikel XII und Regel I/1.2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("STCW-Übereinkommen von 1978") betreffend die Verfahren zur Änderung des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (" STCW-Code"),

unter Hinweis darauf, dass alle Funktionen der mit den Änderungen von 2010 (Änderungen von Manila) eingeführten Dienststellung des "Elektrotechnischen Schiffsoffiziers" auf "Betriebsebene" ausgeübt werden,

nach der auf seiner einhundertdritten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Teils A des STCW-Codes, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des STCW-Übereinkommens von 1978 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des STCW-Übereinkommens von 1978 Änderungen des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des STCW-Übereinkommens von 1978, dass die genannten Änderungen des STCW-Codes als am 1. Juli 2022 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des STCW-Übereinkommens von 1978 die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen des STCW-Codes nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2023 in Kraft treten;

4. ersucht die Vertragsparteien dringend, die Änderungen des Abschnitts A-I/1 des STCW-Codes frühzeitig umzusetzen;

5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des STCW-Übereinkommens von 1978 allen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Kapitel I
Normen bezüglich allgemeiner Bestimmungen

1 In Abschnitt A-I/1 wird Unterabsatz .3.1 unter der Begriffsbestimmung für "Betriebsebene"

3.1 als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Technischer Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum oder Funker an Bord eines Seeschiffes Dienst tut und

durch folgenden Wortlaut ersetzt:

".3.1 als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Technischer Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum, Elektrotechnischer Schiffsoffizier oder Funker an Bord eines Seeschiffes Dienst tut und"

ENDE

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