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MSC.483(103) - Änderungen des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen (ESP-Code 2011)
Vom 13. Mai 2021
(VKBl. Nr. 12 vom 30.06.2022 S. 412)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
SOWIE GESTÜTZT AUF Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen ("der ESP-Code 2011") angenommen hat, der nach Kapitel XI-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") wirksam wurde,
FERNER GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel XI-1/2 des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des ESP-Code 2011 betreffen,
NACH der auf seiner einhundertdritten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Code 2011,
1 BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des ESP-Code 2011, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen des ESP-Code 2011 als am 1. Juli 2022 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
3 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft treten;
4 ERSUCHT den Generalsekretär im Sinne des Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5 ERSUCHT den Generalsekretär ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Änderungen des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen (ESP-Code 2011) | Anlage |
Anlage B Code für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen
Teil A
Code für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen
Anlage 2 Mindestanforderungen für Dickenmessungen bei Erneuerungsbesichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen
1 In der Tabelle zu "Mindestanforderungen für Dickenmessungen bei Erneuerungsbesichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen" wird die Spalte unter "Erneuerungsbesichtigung Nr. 1"
mit Folgendem ersetzt:
"1 Verdächtige Bereiche"
________
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.483(103), "Änderungen des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen (ESP-Code 2011)" in der jeweils geltenden Fassung"
Vom 24. Mai 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.483(103), "Änderungen des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen (ESP-Code 2011)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
ENDE |
(Stand: 26.10.2022)
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