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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.465(101)
Empfohlene vorläufige Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit auf Schiffen in Zusammenhang mit der Verwendung von ölhaltigem Brennstoff

Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.52020 S. 489)



(angenommen am 14. Juni 2019)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

auch gestützt auf Entschließung A.886(21), mit der die Vollversammlung beschloss, dass die Aufgabe, Leistungsanforderungen und technische Spezifikationen sowie die Änderungen dieser anzunehmen, von dem Schiffssicherheitsausschuss und/oder vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt im Auftrag der Organisation ausgeführt werden muss,

des Weiteren gestützt auf Entschließung A.947(23), mit der die Vollversammlung die Notwendigkeit anerkennt, einen erhöhten Fokus auf die Abläufe beim sicheren Betrieb von Schiffen, bei denen Menschen beteiligt sind, zu legen, sowie die Notwendigkeit anerkennt, hohe Standards der Sicherheit und des Umweltschutzes zu erreichen und zu erhalten, um die Anzahl und die Schwere der Unfälle auf See entscheidend zu verringern,

im Hinblick darauf, dass, während Regel II-2/4 Absatz 2.1 von SOLAS Vorschriften, die sich speziell auf die Anforderungen zum Mindestflammpunkt von auf Seeschiffen verwendetem ölhaltigen Brennstoff beziehen, enthält, andere Aspekte in Bezug auf die Sicherheit von ölhaltigem Brennstoff in Regel 18 der Anlage VI von MARPOL festgelegt sind,

auch im Hinblick darauf, dass Regel 18 Absatz 9.6 der Anlage VI von MARPOL vorgibt, dass Vertragsparteien zur Anlage VI von MARPOL sich verpflichten, die Organisation, zwecks Weiterleitung an die Vertragsparteien und die Mitgliedstaaten der Organisation, über alle Fälle zu unterrichten, in denen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff die Anforderungen der Regel 14 oder 18 der Anlagenicht erfüllt haben,

des Weiteren im Hinblick darauf, dass Regel 18 Absatz 9.4 der Anlage VI von MARPOL vorgibt, dass Vertragsparteien zur Anlage VI von MARPOL sich verpflichten, geeignete Maßnahmen gegen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff zu treffen, bei denen festgestellt wurde, dass sie ölhaltigen Brennstoff liefern, der nicht den Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung (BDN) entspricht, und dass Anhang V der Anlage VI von MARPOL die vorgeschriebenen Mindestangaben, die in die Bunkerlieferbescheinigungen einzufügen sind, beinhaltet,

eingedenk der Tatsache, dass Flammpunkte nicht Teil der vorgeschriebenen Mindestangaben sind, die in Bunkerlieferbescheinigungen einzufügen sind,

auch eingedenk der Tatsache, dass Regel VI/5-1 von SOLAS vorschreibt, dass Schiffe ein Gefahrgut-Sicherheitsdatenblatt (Material Safety Data Sheet - MSDS) erhalten bevor sie ölhaltigen Brennstoff bunkern, bei dem der Flammpunkt des ölhaltigen Brennstoffs berichtspflichtig ist (Entschließung MSC.286(86)),

gestützt auf MSC-MEPC.5/Circ.15 über Delivery of compliant fuel oil by suppliers, das vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt bei seiner vierundsiebzigsten Tagung und vom Schiffssicherheitsauschuss auf seiner 101. Tagung genehmigt wurde,

in Anerkennung der übergeordneten Ziele, die Sicherheit auf Schiffen in Zusammenhang mit der Verwendung von ölhaltigem Brennstoff zu erhöhen und sicherzustellen, dass nur sicherer und regelkonformer ölhaltiger Brennstoff an Schiffe geliefert wird,

auch in Anerkennung der Notwendigkeit, weitergehend Sicherheitsfragen hinsichtlich ölhaltigen Brennstoffs zu prüfen, über die zum Flammpunkt hinaus, und der Notwendigkeit, das Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem (GISIS) zu erweitern, um die Berichterstattung über Sicherheitsfragen hinsichtlich ölhaltigen Brennstoffs zu ermöglichen,

nach auf seiner 101. Tagung erfolgten Prüfung der vorläufigen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit auf Schiffen in Zusammenhang mit der Verwendung von ölhaltigem Brennstoff,

empfiehlt den Vertragsregierungen von SOLAS:

  1. die Organisation, zwecks Weiterleitung an die Vertragsparteien und Mitgliedstaaten der Organisation, über alle bestätigten Fälle, bei denen Lieferanten ölhaltigen Brennstoff geliefert haben, der nicht den in Regel II-2/4 Absatz 2.1 von SOLAS festgelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der Regel 18 Absatz 9.6 von Anlage VI von MARPOL entspricht, zu informieren;
  2. geeignete Maßnahmen gegen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff in bestätigten Fällen von Lieferungen von ölhaltigem Brennstoff, der nicht die in Regel II-2/4 Absatz 2.1 von SOLAS festgelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der Regel 18 Absatz 9.4 von Anlage VI von MARPOL entspricht, zu ergreifen;
  3. die breitestmögliche Anwendung der aktuellsten Ausgabe der einschlägigen Industrienormen ** und Anleitungen zur Erhöhung der Sicherheit von Schiffen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verwendung von ölhaltigem Brennstoff zu fördern;
  4. die Organisation, zwecks Weiterleitung an die Vertragsparteien und Mitgliedstaaten der Organisation, über bestätigte Fälle, bei denen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff lieferten, der die Sicherheit von Schiffen und Besatzung gefährdete oder der die Leistung der Maschinen beeinträchtigte, zu informieren.

*

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