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Regelwerk Gefahrgut See MSC

Entschließung MSC.286(86)
Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für Ölladung und Ölkraftstoff nach Anlage 1 zu MARPOL

Vom 16. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 931)



(angenommen am 5. Juni 2009)

der Schiffssicherheitsausschuss,

unter Hinweis auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie unter Hinweis darauf, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung die Empfehlung zur Verwendung eines Standardformats für die durch Kapitel 16 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC Code) vorgeschriebenen Ladungsunterlagen genehmigt hat,

des weiteren unter Hinweis darauf, dass er auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung die Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter für Ladungen und Schiffskraftstoffe nach Anlage I zu MARPOL (MSC.150(77)) beschlossen hat,

im Hinblick darauf, dass er auf seiner dreiundachtzigsten Tagung mittels der Entschließung MSC.239(83) Änderungen der SOLAS-Regel VI/ 5-1 beschlossen hat, die die Bereitstellung von Gefahrgut-Sicherheitsdatenblättern (MSDS) vor dem Laden von Ladungsarten nach Anlage I zu MARPOL als Massengut und Ölkraftstoff obligatorisch macht,

in Anerkennung der Wichtigkeit, Seeleuten klare, kurz gefasste und genaue Informationen über die gesundheitlichen und die umweltrelevanten Auswirkungen von an Bord von Tankschiffen beförderten Giftstoffen zur Verfügung zu stellen,

sowie in Anerkennung der Notwendigkeit, ein gemeinsames Verständnis für eine eindeutige Implementierung der SOLAS-Regel VI/ 5-1 sicherzustellen,

nach Prüfung der vom Unterausschuss für flüssige Massengüter und Gase auf seiner dreizehnten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

1. Beschliesst:

  1. die in Anlage 1 zur vorliegenden Entschließung dargelegten Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) zur Verwendung im Seeverkehr, die den besonderen Erfordernissen der Seeverkehrswirtschaft entsprechen und Informationen zur Sicherheit, zur Handhabung und zum Umweltschutz enthalten, die einem Schiff vor seiner Beladung mit Ölsorten nach Anlage I zu MARPOL als Massengutladung und vor dem Bunkern von Ölkraftstoff zu liefern sind; und
  2. die in der Anlage 2 der vorliegenden Entschließung dargelegten Richtlinien zur Erstellung von Gefahrgut-Sicherheitsdatenblättern (MSDS) für die als Massengutladung gefahrenen Ölsorten und für Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL;

2. FORDERT Regierungen AUF, die Lieferung und Mitführung der Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für die als Massengutladung gefahrenen Ölsorten und für Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL ab dem 1. Juli 2009 sicherzustellen;

3. FORDERT Regierungen DES WEITEREN AUF, ihre Bediensteten für die Hafenstaatkontrolle anzuweisen, Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS), die den mit dieser Entschließung beschlossenen Empfehlungen entsprechen, statt den mit Entschließung MSC.150(77) beschlossenen Empfehlungen, ab dem 1. Juli 2009 zu akzeptieren; und

4. hebt Entschließung MSC.150(77) ab dem 1. Juli 2009 auf.

.

Empfehlungen für Gefahrgutsicherheitsdatenblätter (MSDS) zur Verwendung im Seeverkehr Anlage 1

Empfehlungen für Gefahrgutsicherheitsdatenblätter (MSDS) zur Verwendung im Seeverkehr, die den besonderen erfordernissen der Seeverkehrswirtschaft entsprechen und Informationen zur Sicherheit, zur Handhabung und zum Umweltschutz enthalten, die einem Schiff vor seiner Beladung mit Ölsorten nach Anlage I zu MARPOL als Massengutladung und vor dem Bunkern von Ölkraftstoff zu liefern sind

Abschnitt Titel Inhalt
1 Kennzeichnung des Stoffes oder der Mischung und des Lieferers
  • Name der Klasse - siehe Hinweise in Anlage 2 für Ladungen von Ölsorten nach Anlage I zu MARPOL und für Ölkraftstoffe.
  • Name der Stoffe.
  • Handelsname der Stoffe.
  • Beschreibung auf Konnossement, Bunkerlieferbescheinigung oder sonstigem Lieferdokument.
  • Sonstige Möglichkeiten der Kennzeichnung
  • Angaben des Lieferers (Name, Adresse, Telefonnummer usw.).
  • Notrufnummer.
2 Risikokennzeichnung
  • Klassifizierung des Stoffes/der Mischung nach GHS1 * und eventuelle regionale Angaben.
  • Sonstige Risiken, die keine Klassifizierung nach sich ziehen (z.B. Schwefelwasserstoff) oder die nicht unter das GHS fallen. Siehe Richtlinien in Anlage 2.
3 Zusammensetzung/Angaben zu den Inhaltsstoffen
  • Üblicher Name, Synonyme usw.
  • Verunreinigungen und stabilisierende Zusätze, die selbst klassifiziert sind und zur Klassifizierung der Stoffe beitragen.
  • Die chemische Identität und Konzentration oder die Konzentrationsbereiche aller Inhaltsstoffe, die nach dem GHS gefährlich sind und in einer die Toleranzschwelle überschreitenden Menge vorliegen. Die Toleranzschwelle für Fortpflanzungstoxizität, Karzinogenität und Mutagenität der Klasse 1 beträgt 0,1%. Die Toleranzschwelle für alle sonstigen Gefahrenklassen beträgt 1%. Siehe Richtlinien in Anlage 2.
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