Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.412(97)
Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Vom 17. Januar 2018
(VkBl Nr. 3 vom 15.02.2018 S. 145)



(angenommen am 25. November 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ("der ESP-Code 2011") angenommen hat, der nach Kapitels XI-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich geworden ist,

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel XI-1/2 des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des ESP-Codes 2011 betreffen,

nach der auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des ESP-Codes 2011, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Januar 2018 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach vorstehendem Absatz 2 am 1. Juli 2018 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Ausfertigungen dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ( ESP-Code 2011)

Anlage A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen

Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise

1 Absatz 1.5 wird wie folgt ersetzt:

alt neu
1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, sind Dickenmessungen der Bauteile in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchzuführen.

"1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen

Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, von Bauteilen in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen Dickenmessungen, wenn nach Anlage 2 erforderlich, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden." 

2 Absatz 2.4.4 wird wie folgt ersetzt:

alt neu
2.4.4 Die Dickenmessung am Lukendeckel und an der Süllbeplattung sowie den Steifen ist entsprechend den Vorgaben in Anlage 2 durchzuführen.  "2.4.4 Nahbesichtigung und Dickenmessung3 an der Beplattung des Lukendeckels und des Sülls sowie den Steifen sind entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 1 und 2 durchzuführen.
_____
3 Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktion durchzuführen."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.11.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion