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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.411(97)
Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)

Vom 25. Juli 2017
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2017 S. 771)



(angenommen am 25. November 2016)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf Entschließung MSC.5(48), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (im Folgenden als " IGC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der gemäß Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) rechtsverbindlich wurde,

auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/ 11.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des IGC-Codes,

nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des IGC-Codes, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht worden waren,

  1. nimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IGC-Codes an, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code)

Kapitel 3
Schiffseinteilung

3.2 Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräume sowie Kontrollstationen

Der bestehende Absatz 3.2.5 wird durch den folgenden ersetzt:

"3.2.5 Eckige und runde Schiffsfenster, die dem Ladungsbereich zugewandt sind, und solche, die in den Seitenwänden der Aufbauten und Deckshäuser innerhalb der in Absatz 3.2.4 angegebenen Grenzen eingebaut sind, müssen, mit Ausnahme der Brückenfenster, Fenster der Klasse "A-60" sein. Runde Schiffsfenster in der Außenhaut unterhalb des obersten durchlaufenden Decks und im ersten Deck des Aufbaus oder Deckshauses müssen feste (nicht öffnende) Fenster sein."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.411(97), "Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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