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Regelwerk

Entschließung MSC.404(96)
(angenommen am 19. Mai 2016)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 14. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 910)
29. SOLAS-ÄndV



(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner sechsundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A
Allgemeines

Regel 3 - Begriffsbestimmungen

1 Nach dem bisherigen Absatz 56 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:

"57 "Landefläche für Hubschrauber" ist ein Bereich auf einem Schiff, der für gelegentliche Hubschrauberlandungen oder Hubschrauberlandungen im Notfall bestimmt und nicht für den laufenden Hubschrauberbetrieb ausgelegt ist.

58 "Ab- und Aufwinschfläche" ist eine Absetz- und Aufnahmefläche, die für die Beförderung von Besatzungsmitgliedern oder Vorräten per Hubschrauber zum oder vom Schiff, während der Hubschrauber über dem Deck schwebt, vorgesehen ist."

Teil D
Flucht

Regel 13 - Fluchtmöglichkeiten

2 Nach dem bisherigen Absatz 3.2.6.2 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:

" 3.2.7 Evakuierungsanalyse bei Fahrgastschiffen +

3.2.7.1 Die Fluchtwege müssen im frühen Entwurfsstadium durch eine Evakuierungsanalyse bewertet werden. Diese Analyse findet Anwendung auf

  1. am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaute Ro-Ro-Fahrgastschiffe und
  2. sonstige am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern.

3.2.7.2 Die Analyse muss dazu benutzt werden, Staus, die sich während des Verlassens des Schiffes bei normaler Bewegung der Fahrgäste und Besatzung auf den Fluchtwegen ergeben können, herauszufinden und, soweit durchführbar, zu beseitigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Besatzung auf diesen Fluchtwegen möglicherweise entgegen der Laufrichtung der Fahrgäste bewegen muss. Darüber hinaus muss die Analyse den Nachweis dafür erbringen, dass die Fluchteinrichtungen auch angesichts der Möglichkeit anpassungsfähig genug sind, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge nach einem Unfall unter Umständen nicht zur Verfügung stehen."

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die überarbeiteten Richtlinien für Evakuierungsanalysen bei neuen und bestehenden Fahrgastschiffen (MSC.1/Rundschreiben 1533) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen.

3 Absatz 7.4

7.4 Evakuierungsanalyse

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