Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Entschließung MSC.404(96)
(angenommen am 19. Mai 2016)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 14. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 910)
29. SOLAS-ÄndV
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;
nach der auf seiner sechsundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil A
Allgemeines
Regel 3 - Begriffsbestimmungen
1 Nach dem bisherigen Absatz 56 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:
"57 "Landefläche für Hubschrauber" ist ein Bereich auf einem Schiff, der für gelegentliche Hubschrauberlandungen oder Hubschrauberlandungen im Notfall bestimmt und nicht für den laufenden Hubschrauberbetrieb ausgelegt ist.
58 "Ab- und Aufwinschfläche" ist eine Absetz- und Aufnahmefläche, die für die Beförderung von Besatzungsmitgliedern oder Vorräten per Hubschrauber zum oder vom Schiff, während der Hubschrauber über dem Deck schwebt, vorgesehen ist."
Teil D
Flucht
Regel 13 - Fluchtmöglichkeiten
2 Nach dem bisherigen Absatz 3.2.6.2 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:
" 3.2.7 Evakuierungsanalyse bei Fahrgastschiffen +
3.2.7.1 Die Fluchtwege müssen im frühen Entwurfsstadium durch eine Evakuierungsanalyse bewertet werden. Diese Analyse findet Anwendung auf
3.2.7.2 Die Analyse muss dazu benutzt werden, Staus, die sich während des Verlassens des Schiffes bei normaler Bewegung der Fahrgäste und Besatzung auf den Fluchtwegen ergeben können, herauszufinden und, soweit durchführbar, zu beseitigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Besatzung auf diesen Fluchtwegen möglicherweise entgegen der Laufrichtung der Fahrgäste bewegen muss. Darüber hinaus muss die Analyse den Nachweis dafür erbringen, dass die Fluchteinrichtungen auch angesichts der Möglichkeit anpassungsfähig genug sind, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge nach einem Unfall unter Umständen nicht zur Verfügung stehen."
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die überarbeiteten Richtlinien für Evakuierungsanalysen bei neuen und bestehenden Fahrgastschiffen (MSC.1/Rundschreiben 1533) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen.
7.4 Evakuierungsanalyse
(Stand: 12.12.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion