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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.371(93)
Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Vom 23. Oktober 2017
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2017 S. 940)



(angenommen am 22. Mai 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (im Folgenden als "der ESP-Code 2011 " bezeichnet) angenommen hat, der nach dem Inkrafttreten der damit verbundenen und mit Entschließung MSC. 325(90) angenommenen Änderungen der Regel XI-1/2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) wirksam wurde,

nach der auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des ESP-Codes 2011, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär im Einklang mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Ausfertigungen dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)

Anlage A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen

Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise

1 - Allgemeines

1. Am Ende des Absatzes 1.2.6 wird der folgende Satz angefügt:

"Bei Massengutschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte."

2. In Absatz 1.2.7 wird das Wort "Strukturbereiche" zwischen den Wörtern "erkennbare kritische" und "und/oder verdächtige Bereiche" eingefügt.

3. Am Ende des Absatzes 1.2.9 werden die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tnet+ 0,5 mm und tnet ergibt" durch die Wörter "eine gemessene Dicke zwischen tren+ 0,5 mm und trenergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss." ersetzt.

4. In Absatz 1.2.11 wird die Zahl "10" zwischen den Wörtern "festhaftender Rost auf" und "%" eingefügt.

5. Am Anfang des Absatzes 1.2.17 werden vor den Wörtern "Besonders geprüft" die Wörter "Besondere Prüfung oder" eingefügt.

6. Nach dem bisherigen Absatz 1.2.17 wird der folgende neue Absatz 1.2.18 angefügt:

"1.2.18 Lochfraßkorrosion ist definiert als verstreute Korrosionstellen/-bereiche mit örtlichen Werkstoffminderungen, die größer sind als bei der normalen Korrosion in dem umgebenden Bereich. Die Lochfraßintensität ist in Abbildung 2 der Anlage 15 definiert."

7. Nach dem bisherigen Absatz 1.3.2 wird der folgende neue Absatz 1.3.3 angefügt:

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