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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.312(88) - Überarbeitete Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren

(angenommen am 2. Dezember 2010)
(VKBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 91, 28.02.2023 S. 101,aufgehoben)


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DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

UNTER BEACHTUNG des allgemeinen Ziels des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung (des FAL-Übereinkommens), insbesondere dessen Artikel III,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen der Entschließung A.1027(26) zur Anwendung und Überarbeitung der Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren (Entschließung A.871(20)),

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass das Internationale Übereinkommen über blinde Passagiere von 1957, mit dem versucht wurde, eine international annehmbare Regelung für den Umgang mit blinden Passagieren zu schaffen, noch nicht in Kraft getreten ist,

DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs auf seiner neunundzwanzigsten Tagung gemäß Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a) des FAL-Übereinkommens die Entschließung FAL.7(29) Änderungen des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung angenommen hat, durch die in der Anlage zum FAL-Übereinkommen ein neuer Abschnitt 4 über blinde Passagiere eingeführt wurde, der Normen und Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit blinden Passagieren (die FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren) aufstellt, die am 1. Mai 2003 in Kraft getreten sind,

AUSSERDEM GESTÜTZT DARAUF, dass im Sinne dieser Entschließung der Ausdruck "blinder Passagier" eine Person bezeichnet, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die an Bord des Schiffes nach dessen Auslaufen aus dem Hafen oder beim Löschen von Ladung im Anlaufhafen entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Passagier gemeldet wird,

IM HINBLICK AUF die besorgniserregende Zahl von Vorfällen mit blinden Passagieren, die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Störung des Seeverkehrs, die Auswirkungen, die solche Vorfälle auf den sicheren und ungefährdeten Betrieb von Schiffen haben können, und die erheblichen Gefahren, denen blinde Passagiere ausgesetzt sind, einschließlich des Verlustes ihres Lebens,

DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass die Vollversammlung auf ihrer zwanzigsten ordentlichen Tagung mit Entschließung A.871(20) Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren (die Richtlinien) beschlossen hat, GESTÜTZT DARAUF, dass mit der Entschließung A.1027(26) die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht wurde, die Richtlinien in dem möglichen und angeratenen Umfang an die FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren anzugleichen und sie in einer Weise zu überarbeiten, die die Entwicklungen bei den Bemühungen zur Verhinderung von blinden Passagieren widerspiegelt und auch, unter Berücksichtigung der FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren, Anleitung und Empfehlungen zu Maßnahmen bietet, die von Schiffen zur Verhinderung von Fällen mit blinden Passagieren angewendet werden können,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Überarbeitung der Richtlinien in einer Weise erfolgen muss, die die bestehenden Bestimmungen zu Besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die in Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung und im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Security ( ISPS) Code) enthalten sind, nicht dupliziert, sondern im Hinblick auf die Verhinderung von Fällen mit blinden Passagieren vertieft und ergänzt,

GESTÜTZT DARAUF, dass eine der materiell wirksamen Vorschriften des ISPS-Codes darin besteht, jede Art von unerlaubtem Zugang zu Schiffen und Hafenanlagen und zu den Bereichen auf Schiffen und in Hafenanlagen mit Zugangsbeschränkung zu verhindern, und dass die Risikobewertungen für das Schiff und die Risikobewertungen für Hafenanlagen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigen sollen, einschließlich der Anwesenheit blinder Passagiere,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass es sich bei einigen blinden Passagieren um Asylsuchende und Flüchtlinge handeln kann, wodurch sie Anspruch auf die einschlägigen Verfahren haben, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Schiffskapitäne und Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber weiterhin auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wenn blinde Passagiere von Schiffen in die Obhut der zuständigen Behörden auszuschiffen sind,

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