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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1027(26) - Anwendung und Überarbeitung der Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren (Entschließung A.871(20))

Angenommen am 2. Dezember 2009
(VKBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 90)



DIE VOLLVERSAMMLUNG,

UNTER BEACHTUNG der allgemeinen Ziele des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung (des "FAL-Übereinkommens"), insbesondere des Artikels III,

IM HINBLICK AUF die besorgniserregende Zahl von Vorfällen mit blinden Passagieren, die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Störung des Seeverkehrs, die Auswirkungen, die solche Vorfälle auf den sicheren Betrieb von Schiffen haben können und die erheblichen Gefahren, denen blinde Passagiere ausgesetzt sind, einschließlich des Verlustes ihres Lebens,

GESTÜTZT DARAUF, dass sie am 27. November 1997 auf ihrer zwanzigsten ordentlichen Tagung die Entschließung A.871(20) Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren ("die Richtlinien") angenommen hat,

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs ("FAL Committee") am 10. Januar 2002 auf seiner neunundzwanzigsten Tagung gemäß Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des FAL-Übereinkommens die Entschließung FAL.7(29) Änderungen des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung angenommen hat, um einen neuen Abschnitt 4 über blinde Passagiere in die Anlage zum FAL-Übereinkommen einzuführen, der Normen und Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit blinden Passagieren (die "FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren") aufstellt, die am 1. Mai 2003 in Kraft getreten sind,

IM HINBLICK DARAUF, dass mehrere Mitgliedsstaaten, die auch Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind,

(a) dem Generalsekretär gemäß Artikel VIII Absatz 1 des FAL-Übereinkommens (bezüglich der in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen festgelegten Normen) entweder notifiziert haben, dass sie die Einhaltung der oben genannten Normen für unzweckmäßig halten, oder ihm die Unterschiede zwischen den eigenen Vorgehensweisen und diesen Normen notifiziert haben, oder

(b) dem Generalsekretär noch nicht gemäß Artikel VIII Absatz 3 des FAL-Übereinkommens notifiziert haben, dass sie ihre Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren so weit wie möglich mit den in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen gegebenen Empfehlungen in Einklang gebracht haben,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass das Nebeneinanderbestehen der Richtlinien und der FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren Fragen bezüglich der Verfahren aufgeworfen hat, die beim Umgang mit blinden Passagieren von Mitgliedsstaaten zu befolgen sind, die auch Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind, insbesondere denjenigen, die oben erwähnt werden,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die Richtlinien in dem möglichen und wünschenswerten Umfang an die FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren anzugleichen und sie in einer Weise zu überarbeiten, die die Entwicklungen bei den Bemühungen zur Verhinderung von blinden Passagieren widerspiegelt und auch, unter Berücksichtigung der FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren, Anleitung und Empfehlungen zu Maßnahmen liefert, die von Schiffen zur Verhinderung von Fällen mit blinden Passagieren angewendet werden können,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Überarbeitung der Richtlinien in einer Weise erfolgen sollte, die die bestehenden Bestimmungen zu Besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die in Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung und im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Security (ISPS) Code) enthalten sind, nicht dupliziert, sondern im Hinblick auf die Verhinderung von Fällen mit blinden Passagieren vertieft und ergänzt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Schiffskapitäne und Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber weiterhin auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wenn blinde Passagiere von Schiffen in die Obhut der zuständigen Behörden auszuschiffen sind,

IN WÜRDIGUNG der Schwierigkeiten, denen sich Mitgliedsstaaten gegenübersehen, wenn sie blinde Passagiere zur Prüfung bis zur Heimschaffung übernehmen und dann den betreffenden Schiffen gestatten, auszulaufen,

DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass das Vorhandensein der Richtlinien und der FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren in keiner Weise als Duldung oder Ermutigung der Praxis, als blinder Passagier zu reisen sowie sonstiger illegaler Migration verstanden werden darf und die Bemühungen zur Bekämpfung der Schleusung von Ausländern oder von Vorfällen des Menschenhandels nicht untergraben darf,

IN DER ERKENNTNIS, dass Vorfälle mit blinden Passagieren von allen beteiligten Parteien in menschenwürdiger Weise gehandhabt werden sollen, unter gebührender Beachtung der Betriebssicherheit des Schiffes und seiner Besatzung,

MIT DER DRINGENDEN AUFFORDERUNG an staatliche Behörden, Hafenbehörden, Reeder, Reedereien, Schiffsbetreiber und Kapitäne, alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass blinde Passagiere Zugang zu Schiffen erhalten,

DES WEITEREN IN DER ERKENNTNIS, dass eine umfassende Überarbeitung der Richtlinien zu ihrer vollständigen Neufassung führen kann und letztlich zur Notwendigkeit, die Entschließung A.871(20) zu widerrufen.

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