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Entschließung MSC.296(87)
Annahme der Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe *
Vom 29. Januar 2013
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2013 S. 153)
(angenommen am 20. Mai 2010)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
nach erfolgter Annahme der Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Normen" bezeichnet) mit Entschließung MSC. 287(87) und der Regeln II-1/ 2.28 und II-1/ 3-10 SOLAS mit Entschließung MSC. 290(87), welche die Normen rechtsverbindlich machen,
unter Hinweis darauf, dass Abschnitt 6 der Normen fordert, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen einer von der Verwaltung anerkannten Organisation entsprechend den Vorschriften der Regel XI-1/ 1 SOLAS oder die nationalen Regeln einer Verwaltung, die als gleichwertig zu den Regeln einer anerkannten Organisation entsprechend Regel II-1/ 3-1 SOLAS angewendet werden, auf Übereinstimmung mit den Zielen und funktionalen Anforderungen der Normen, die auf den von der Organisation entwickelten Richtlinien basieren, geprüft werden müssen,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit von Richtlinien, wie derartige Überprüfungen durchzuführen sind, um die Einheitlichkeit des Prüfverfahrens sicherzustellen,
nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen "Richtlinien für die Überprüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe",
Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe
Einführung
1 Die Organisation hat mit Entschließung MSC. 287(87) die Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Normen" bezeichnet) angenommen, welche die Ziele, die funktionalen Anforderungen und die Konformitätsprüfung genauer beschreiben, um sicherzustellen, dass Schiffe derart gebaut sind, dass sie bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Instandhaltung während ihrer festgelegten Lebenserwartung sicher bleiben und dass alle Teile eines Schiffes leicht zugänglich sind, um eine angemessene Besichtigung und Wartungsfreundlichkeit zu ermöglichen.
2 Diese Richtlinien für die Überprüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Richtlinien" bezeichnet) bestimmen die Verfahren, die zum Nachweis und zur Überprüfung notwendig sind, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen einer Verwaltung oder ihrer anerkannten Organisation mit den Normen einschließlich des Verfahrens und der Kriterien übereinstimmen, die während des Prüfverfahrens anzuwenden sind.
3 Die Richtlinien bestehen aus zwei Teilen:
Begriffsbestimmungen
4 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(Stand: 26.04.2021)
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