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Regelwerk

Entschließung MSC.296(87)
Annahme der Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe
*

Vom 29. Januar 2013
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2013 S. 153)


(angenommen am 20. Mai 2010)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

nach erfolgter Annahme der Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Normen" bezeichnet) mit Entschließung MSC. 287(87) und der Regeln II-1/ 2.28 und II-1/ 3-10 SOLAS mit Entschließung MSC. 290(87), welche die Normen rechtsverbindlich machen,

unter Hinweis darauf, dass Abschnitt 6 der Normen fordert, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen einer von der Verwaltung anerkannten Organisation entsprechend den Vorschriften der Regel XI-1/ 1 SOLAS oder die nationalen Regeln einer Verwaltung, die als gleichwertig zu den Regeln einer anerkannten Organisation entsprechend Regel II-1/ 3-1 SOLAS angewendet werden, auf Übereinstimmung mit den Zielen und funktionalen Anforderungen der Normen, die auf den von der Organisation entwickelten Richtlinien basieren, geprüft werden müssen,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit von Richtlinien, wie derartige Überprüfungen durchzuführen sind, um die Einheitlichkeit des Prüfverfahrens sicherzustellen,

nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen "Richtlinien für die Überprüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe",

  1. nimmt die "Richtlinien für die Überprüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe" an, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. ersucht die Verwaltungen und die von den Verwaltungen anerkannten Organisationen entsprechend den Vorschriften der Regel XI-1/ 1 SOLAS, die Richtlinien bei der Prüfung anzuwenden, damit ihre Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen mit den Normen übereinstimmen;
  3. beschließt, diese Richtlinien im Hinblick auf die bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen, soweit erforderlich, zu überprüfen.

Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe

Einführung

1 Die Organisation hat mit Entschließung MSC. 287(87) die Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Normen" bezeichnet) angenommen, welche die Ziele, die funktionalen Anforderungen und die Konformitätsprüfung genauer beschreiben, um sicherzustellen, dass Schiffe derart gebaut sind, dass sie bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Instandhaltung während ihrer festgelegten Lebenserwartung sicher bleiben und dass alle Teile eines Schiffes leicht zugänglich sind, um eine angemessene Besichtigung und Wartungsfreundlichkeit zu ermöglichen.

2 Diese Richtlinien für die Überprüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Richtlinien" bezeichnet) bestimmen die Verfahren, die zum Nachweis und zur Überprüfung notwendig sind, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen einer Verwaltung oder ihrer anerkannten Organisation mit den Normen einschließlich des Verfahrens und der Kriterien übereinstimmen, die während des Prüfverfahrens anzuwenden sind.

3 Die Richtlinien bestehen aus zwei Teilen:

  1. Teil A bestimmt die zu befolgenden Verfahren, um zu überprüfen, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Schiffen den Normen entsprechen. Er schließt Abschnitte über Erstprüfung und Prüfung der Beibehaltung der Regeln mit ein.
  2. Teil B bestimmt ausführliche Anforderungen an die Dokumentationsunterlagen und Bewertungskriterien, die zur Überprüfung, dass die Regeln den Normen entsprechen, anzuwenden sind.

Begriffsbestimmungen

4 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Konformität bedeutet die Erfüllung einer Anforderung.
  2. Fund bedeutet eine Beobachtung oder eine Nichtkonformität.
  3. Nichtkonformität bedeutet die Nichterfüllung einer Anforderung.
  4. Objektiver Nachweis bedeutet quantitative oder qualitative Informationen, Aufzeichnungen oder Tatsachenfeststellung, die auf Beobachtung, Messung oder Prüfung beruhen und deren Richtigkeit überprüft werden kann.
  5. Beobachtung bedeutet während eines Audits ermittelte Tatsachenfeststellungen oder gemachte Vorschläge, die auf einem objektiven Nachweis beruhen, aber keine Nichtkonformität sind.
  6. Organisation bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
  7. Regeln oder Reihe von Regeln bedeutet Vorschriften für den Entwurf und die Konstruktion des Schiffskörpers von Massengutschiffen und/oder Öltankschiffen, die in uneingeschränkter weltweiter Fahrt eingesetzt sind.
  8. Generalsekretär bedeutet der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.

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