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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.290(87)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 23 vom 23.07.2012 S. 690)



Siehe 24. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21. Mai 2010)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

ferner in Anbetracht der Tatsache, dass zu den strategischen Zielen der Organisa - tion hinsichtlich der Ausarbeitung und Fortschreibung eines umfassenden Rahmens für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr, die Leistungsfähigkeit und die Umweltverträglichkeit im Seeverkehr die Einführung zielgerichteter Normen für den Entwurf und den Bau neuer Schiffe gehört;

in der Erwägung, dass Schiffe für eine vorausbestimmte Lebensdauer von ihrem Entwurf und ihrer Bauart her so beschaffen sein sollen, dass sie sicher und umwelt - verträglich sind, so dass sie bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Instandhaltung unter vorgegebenen Betriebs- und Umweltbedingungen während ihrer gesamten Betriebsdauer sicher bleiben können;

nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2011 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2012 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln;
  6. beschließt, die Fortschritte bei der Umsetzung der Regel II-1/3-10 des SOLAS-Übereinkommens im Jahr 2014 zu überprüfen und, sofern es sich als notwendig erweist, die in Absatz 1 der Regel festgelegten Zeiträume anzupassen.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 2 - Begriffsbestimmungen

1 Nach dem bisherigen Absatz 27 wird folgender neuer Absatz 28 angefügt:

"28 "Zielgerichtete Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe" sind die vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.287(87) angenommenen Internationalen zielgerichteten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden."

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

2 Nach Regel 3-9 wird folgende neue Regel 3-10 angefügt:

"Regel 3-10 Zielgerichtete Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe

1 Diese Regel findet Anwendung auf Öltankschiffe von 150 m Länge und darüber sowie auf als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaute Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber (mit Ausnahme von Erzfrachtschiffen und Tank-Massengutschiffen),

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Juli 2016 geschlossen wird;
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2017 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
  3. die am oder nach dem 1. Juli 2020 abgeliefert werden.

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