Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC |
Entschließung MSC.290(87)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 23 vom 23.07.2012 S. 690)
Siehe 24. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21. Mai 2010)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
ferner in Anbetracht der Tatsache, dass zu den strategischen Zielen der Organisa - tion hinsichtlich der Ausarbeitung und Fortschreibung eines umfassenden Rahmens für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr, die Leistungsfähigkeit und die Umweltverträglichkeit im Seeverkehr die Einführung zielgerichteter Normen für den Entwurf und den Bau neuer Schiffe gehört;
in der Erwägung, dass Schiffe für eine vorausbestimmte Lebensdauer von ihrem Entwurf und ihrer Bauart her so beschaffen sein sollen, dass sie sicher und umwelt - verträglich sind, so dass sie bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Instandhaltung unter vorgegebenen Betriebs- und Umweltbedingungen während ihrer gesamten Betriebsdauer sicher bleiben können;
nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil A
Allgemeines
Regel 2 - Begriffsbestimmungen
1 Nach dem bisherigen Absatz 27 wird folgender neuer Absatz 28 angefügt:
"28 "Zielgerichtete Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe" sind die vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.287(87) angenommenen Internationalen zielgerichteten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden."
Teil A-1
Bauweise der Schiffe
2 Nach Regel 3-9 wird folgende neue Regel 3-10 angefügt:
"Regel 3-10 Zielgerichtete Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe
1 Diese Regel findet Anwendung auf Öltankschiffe von 150 m Länge und darüber sowie auf als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaute Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber (mit Ausnahme von Erzfrachtschiffen und Tank-Massengutschiffen),
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion