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Regelwerk

Entschliessung MSC.288(87)
Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern

Vom 19. Februar 2013
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2013 S. 230; 13.01.2014 S. 96 14)


Siehe Fn. *
(angenommen am 14. Mai 2010)
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1479 Interpr. )

Der Schiffssicherheitsausschuss,

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

gestützt auf Regel II-1/ 3-11 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974, in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend bezeichnet als "das Übereinkommen"), angenommen in der Entschließung MSC. 291(87) bezüglich Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern;

ferner gestützt darauf, dass die vorgenannte Regel II-1/ 3-11 vorsieht, dass die Schutzbeschichtungen mit den Anforderungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (nachfolgend bezeichnet als "die Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen") übereinstimmen muss;

in der Erkenntnis, dass diese Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen nicht dem Zweck dient, die Entwicklung neuer oder neuartiger Technologien zu verhindern, die andere mögliche Systeme vorsehen;

nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Textes der vorgeschlagenen Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen,

  1. nimmt die Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern an, dessen Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert alle Vertrags-Regierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen am 1. Januar 2012 bei Inkraftsetzung der SOLAS-Regel II-1/ 3-11 wirksam wird;
  3. weist darauf hin, dass nach den Vorschriften in Kapitel II-1/ 3-11.3.1 des SOLAS-Übereinkommens Änderungen an dem Leistungsstandard für Schutzbeschichtungen vorgenommen und umgesetzt werden und in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel VIII dieses Übereinkommens zum Änderungsverfahren bezüglich der Anlage zu dem Übereinkommen, mit Ausnahme von Kapitel I, in Kraft treten müssen;
  4. fordert den Generalsekretär auf, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der Leistungsanforderung für Schutzanstriche, der in der Anlage wiedergegeben ist, an alle Vertrags-Regierungen des Übereinkommens zu übermitteln;
  5. fordert den Generalsekretär ferner auf, Abschriften dieser Entschließung und deren Anlage an alle Mitglieder der Organisation zu übermitteln, die nicht Vertrags-Regierungen des Übereinkommens sind;
  6. fordert alle Regierungen auf, die Entwicklung von neuen Technologien für Alternativsysteme zu fördern und die Organisation über sämtliche positive Ergebnisse in Kenntnis zu setzen;
  7. beschließt, die Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen weiterhin zu prüfen und, falls notwendig, Änderungen vorzunehmen, wenn erste Erfahrungen mit dessen Anwendung vorliegen.

Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern

1 Zweck

Diese Norm liefert die technischen Anforderungen für den Mindeststandard für Schutzbeschichtungen, die für Ladeöltanks beim Bau von neuen Rohöltankern verwendet werden.

2 Begriffsbestimmungen Interpr.

Im Sinne dieser Norm gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

2.1 Rohöltanker ist definiert in Anlage I von MARPOL 73/78.

2.2 Taupunkt ist die Temperatur, bei welcher die Luft mit Feuchtigkeit gesättigt ist.

2.3 DFT ist die Trockenfilmschichtdicke.

2.4 Staub sind lose Teilchen, die sich auf einer zum Beschichten vorbereiteten Oberfläche befinden und durch Reinigungsstrahlen oder sonstige Verfahren der Oberflächenvorbereitung entstanden sind oder auf Umwelteinwirkung zurückzuführen sind.

2.5 Kantenvorbereitung ist die Behandlung der Kante vor der sekundären Oberflächenvorbereitung.

2.6 "GUT" Zustand ist der Zustand mit geringfügigen Rostflecken gemäß Entschließung A.744(18) zur Beurteilung der Ballasttankbeschichtungen von Tankern.

2.7 Hartstoffbeschichtung ist eine Beschichtung, die sich während des Aushärtungsprozesses chemisch umwandelt oder eine irreversibel lufttrocknende Beschichtung, die zu Wartungszwecken verwendet werden kann. Sie kann entweder anorganisch oder organisch sein.

2.8 NDFT ist die Sollschichtdicke. Die 90/10 Regel bedeutet, dass 90 % aller Schichtdickenmesswerte größer oder ebenso groß wie die Sollschichtdicke sein müssen und keiner der restlichen 10 % der Messwerte den Wert von 0,9 x NDFT unterschreiten darf.

2.9 Grundbeschichtung ist die erste Schicht des Beschichtungssystems, die in der Werft nach der Fertigungsbeschichtung aufgebracht wird.

2.10 Fertigungsbeschichtung (Shop primer) ist die Vorfertigungs-Grundbeschichtung, die auf Stahlplatten, häufig in automatischen Anlagen (und vor der ersten Schicht eines Beschichtungssystems), aufgebracht wird.

2.11

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