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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.291(87)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 23 vom 23.07.2012 S. 690)



Siehe 24. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21. Mai 2010)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2011 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2012 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

1 Nach Regel 3-10 wird folgende neue Regel 3-11 angefügt:

"Regel 3-11 Korrosionsschutz für Ladeöltanks von Rohöltankschiffen

1 Absatz 3 findet Anwendung auf Rohöltankschiffe im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 1 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem genannten Übereinkommen von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit,

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2013 geschlossen wird;
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2013 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
  3. die am oder nach dem 1. Januar 2016 abgeliefert werden.

2 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Tank-Massengutschiffe oder Chemikalientankschiffe im Sinne der Begriffsbestimmungen in den jeweiligen Regeln 1 der Anlagen I und II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem genannten Übereinkommen. Im Sinne dieser Regel umfasst der Ausdruck Chemikalientankschiffe auch Chemikalientankschiffe, die für die Beförderung von Öl zugelassen sind.

3 Alle Ladeöltanks von Rohöltankschiffen müssen

  1. beim Bau des Schiffes mit einem Schutzanstrich versehen werden, welcher der vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.288(87) angenommenen "Leistungsnorm für Schutzanstriche für Ladeöltanks von Rohöltankschiffen" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung entspricht, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden, oder
  2. geschützt werden durch alternative Korrosionsschutzmittel oder durch die Verwendung korrosionsbeständiger Werkstoffe zur Erhaltung der erforderlichen baulichen Widerstandsfähigkeit über einen Zeitraum von 25 Jahren gemäß der vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.289(87) angenommenen "Leistungsnorm für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankschiffen" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

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