Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Entschließung MSC.215(82)
Leistungsanforderungen für Schutzanstriche (Beschichtungen) für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllenräume von Massengutschiffen

Vom 31. August 2009
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2009 S. 639; 04.08.2014 S. 624 MSC. 341(91) 14)



(angenommen am 08.12.2006)

(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1465) Interpr.

Der Schiffssicherheitsausschuss -

In anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses.

Im Hinblick auf die Änderungen zu Kapitel II-1 Regel 3-2 und Kapitel XII Regel 6 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet), die mit Entschließung MSC.216(82) in Bezug auf Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Tanks und Doppelhüllenräume angenommen wurden.

Sowie im Hinblick darauf, dass Kapitel II-1 Regel 3-2 vorsieht, dass die dort genannten Schutzanstriche den Anforderungen an die Leistungsanforderung für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art und Doppelhüllenräume von Massengutschiffen (im Folgenden als "die Leistungsanforderung für Schutzanstriche" bezeichnet) entsprechen müssen.

In der Erkenntnis, dass die Leistungsanforderung für Schutzanstriche nicht dem Zweck dient, die Entwicklung neuer oder neuartiger Technologien zu verhindern, die andere mögliche Systeme vorsehen.

Nach der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Wortlauts der vorgeschlagenen Leistungsanforderung für Schutzanstriche,

  1. beschließt die Leistungsanforderung für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art und Doppelhüllenräume von Massengutschiffen, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist.
  2. fordert alle Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Leistungsanforderung für Schutzanstriche nach Inkrafttreten der Änderungen von Regel II -1/ 3-2 und Regel XII des Übereinkommens am 01.07.08 wirksam werden wird;
  3. ersucht den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Leistungsanforderung für Schutzanstriche zu übermitteln;
  4. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln;
  5. fordert die Regierungen auf, die Entwicklung neuartiger Technologien zu fördern, deren Ziel die Schaffung alternativer Systeme ist und die Organisation über mögliche positive Ergebnisse zu informieren.

Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllenräume von Massengutschiffen

1 Zweck

Diese Norm legt technische Anforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 500 fest, sowie für Doppelhüllenräume von Massengutschiffen von 150 m Länge und darüber, für die der Bauvertrag erteilt wurde, deren Kiel zu dem in SOLAS-Regel II-1/ 3-2, die mit Entschließung MSC.216(82) angenommen wurde, genannten Zeitpunkt oder danach gelegt wurde, oder die dann ausgeliefert wurden. 1

2 Begriffsbestimmungen Interpr.

Im Sinne dieser Norm gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

2.1 14 Ballasttanks sind die in den Richtlinien für die Auswahl, Aufbringung und Wartung von Korrosionsschutzsystemen für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehenen Ballasttanks (Entschließung A.798(19) und den Internationalen Code über das verschärfte Besichtigungsprogramm während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen (2011 ESP Code (Entschließung A. 1049(27)) definierten Tanks.

2.2 Taupunkt ist die Temperatur, bei der die Luft mit Feuchtigkeit gesättigt ist.

2.3 DFT ist die Trockenschichtdicke.

2.4 Staub sind lose Teilchen, die sich auf einer Oberfläche befinden, die zum Beschichten vorbereitet wurde, und die durch Reinigungsstrahlen oder sonstige Verfahren der Oberflächenvorbereitung entstanden sind, oder die auf Umwelteinwirkung zurückzuführen sind.

2.5 Kantenvorbereitung ist die Behandlung der Kante vor der sekundären Oberflächenvorbereitung.

2.6 14 "Guter" Zustand ist der Zustand mit geringfügigen Rostflecken gemäß 2011 ESP Code

2.7 Hartstoffbeschichtung ist eine Beschichtung, die sich während des Aushärtungsprozesses chemisch umwandelt oder eine irreversibel lufttrocknende Beschichtung, die zu Wartungszwecken verwendet werden kann. Sie kann entweder anorganisch oder organisch sein.

2.8 NDFT ist die Sollschichtdicke. Die 90/10 Regel bedeutet, dass 90 % aller Schichtdickenmesswerte größer oder genauso groß wie die Sollschichtdicke sein sollen und keine der restlichen 10 % der Messwerte den Wert von 0,9 x die NDFT unterschreiten sollen.

2.9

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion