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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / BWM

BWM.2/Circ.56 13. Juli 2015
Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Vom 29. März 2018
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2018 S. 297)


Az.: 0800S41-4439/S41
Siehe Fn. *

Mitteilung erhalten von der Regierung der Niederlande

  1. Eine Mitteilung der Regierung der Niederlande bezüglich der Festlegung von Gebieten zum Ballastwasser-Austausch in der Nordsee, gemäß Regel B-4.2 des BWM-Übereinkommens, durch Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Norwegen, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich wurde erhalten,
  2. Auf Wunsch der Regierung der Niederlande wird die oben genannte und beigefügte Mitteilung den Mitgliedsstaaten zur Information übermittelt.

.

Anlage

Ministerium für Infrastruktur und Umwelt

> Absender Postbus 20904 2500 EX Den Haag

International Maritime Organization
Secretary-General
4 Albert Embankment
SE1 7SR London
United Kingdom

Bestuurskern

Dir. Maritieme Zaken
Afdeling Zeevaart
Plesmanweg 1-6
Den Haag
Postbus 20904
2500 EX Den Haag

Contact

Dirs. D-J. Brus
senior
beleidsmedewerker

T 070-3516072
M +31(0)6-15359729
F 070-3511692 Dick.Brus@minienm.nl

Enclosure(s)
1

Datum 6. Juli 2015 Date
Thema Mitteilung zu Ballastwasser-Austauschgebieten in der Nordsee 6. Juli 2015

Our Reference

IENM/BSK-20157134255

Sehr geehrter Herr Generalsekretär,

ich habe die Ehre Ihnen im Namen der Nordseeländer mitzuteilen, dass Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, die Niederlande, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich Gebiete zum Ballastwasser-Austausch in der Nordsee festgelegt haben. Diese Austauschgebiete wurden anschließend von der OSPAR Kommission im Juni 2014 befürwortet.

Die Richtlinie zum Ballastwasser-Übereinkommen, "Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch ( G14)", empfiehlt, dass Vertragsparteien, die beabsichtigen Gebiete zum Austausch von Ballastwasser nach Regel B-4.2 festzulegen, der Organisation vor der Umsetzung der ausgewiesenen Ballastwasser-Austauschgebiete dieses Vorhaben mitteilen.

Die vorgeschlagenen Ballastwasser-Austauschgebiete wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinie des Übereinkommens "Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch ( G14)" ermittelt, bewertet und festgelegt. Als Anlage finden Sie Informationen zu den ausgewiesenen Ballastwasser-Austauschgebieten, einschließlich der genauen geografischen Koordinaten der Gebiete.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Aufmerksamkeit der Mitgliedsregierungen auf diese Mitteilung lenken könnten.

Mit freundlichen Grüßen,

Direktorin für Maritime Angelegenheiten und Binnenschifffahrt
Brigit Gljsbers

Nordsee Ballastwasser-Austauschgebiete

OSPAR 2014 hat die Entscheidung, Ballastwasser-Austauschgebiete in der Nordsee festzulegen, befürwortet. Diese Ballastwasser-Austauschgebiete sind ausschließlich für den Intra-Nordsee-Verkehr und sind als temporäre Regelung zu betrachten. Sie endet, wenn Schiffe die Regel D-2 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Übereinkommen) erfüllen müssen.

Norwegen hat Teile des Ballastwasser-Übereinkommens (Regel D-1; Norm für den Ballastwasser-Austausch) in nationale Vorschriften umgesetzt, die am 1. Juli 2010 in Kraft getreten sind. Drei Austauschgebiete wurden innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Norwegens festgelegt.

Zweck

1 Diese Regel legt Gebiete fest, in denen ein Ballastwasser-Austausch in der Nordsee durch Intra-Nordsee-Verkehre gemäß dem Übereinkommen stattfinden kann. Ein Schiff auf der Fahrt zwischen zwei Nordseehäfen, das mindestens die in Regel D-1 des Übereinkommens beschriebenen Normen erfüllen muss, darf einen Ballastwasser-Austausch in diesen Gebieten durchführen. Die Festlegung der Gebiete zum Ballastwasser-Austausch in der Nordsee ist eine temporäre Regelung. Sie tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft und endet, wenn Schiffe die Regel D-2 des Übereinkommens, entsprechend der IMO Entschließung A.1088(28) 1 erfüllen müssen.

2 Innerhalb der norwegischen Hoheitsgewässer und ausschließlichen Wirtschaftszone gilt die norwegische nationale Regelung. Die norwegischen Vorschriften sind am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Norwegen hat Teile des Ballastwasser-Übereinkommens ( D-1; Norm für den Ballastwasser-Austausch) mit nationalen Vorschriften umgesetzt. Die norwegische Ballastwasser-Regelung ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Wie Regel B-4.2

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