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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.151(55) *
Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (G14)

Vom 14. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 226)



(angenommen am 13. Oktober 2006)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meersumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen verabschiedet hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass Regel B-4 Absatz 2 des Übereinkommens vorsieht, dass in Seegebieten, in denen die Entfernung vom nächstgelegenen Land oder die Wassertiefe nicht den in Regel B-4 Absatz 1 genannten Werten entspricht, der Hafenstaat in Konsultation mit angrenzenden oder gegebenenfalls mit anderen Staaten Gebiete festlegen kann, in denen ein Schiff den Ballastwasser-Austausch durchführen kann, und dass MEPC 52 Bedarf für eine zusätzliche Anleitung für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch ermittelt hat;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, die Richtlinien für eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (G14)" in seiner fünfundfünzigsten Sitzung und der vom Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase in seiner zehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung -

  1. nimmt die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben "Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch" (G14) an;
  2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen für sie gilt, anzuwenden;
  3. stimmt zu, die Richtlinien zu beobachten.

G14 - Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch

1 Zweck

1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den Hafenstaaten eine Anleitung für die Ermittlung, Bewertung und Festlegung von Seegebieten zu geben, in denen Schiffe den Ballastwasser-Austausch gemäß Regel B-4 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) durchführen können.

2 Einführung

2.1 Regel B-4 Absatz 2 des Übereinkommens gestattet es den Hafenstaaten, in Konsultation mit angrenzenden oder gegebenenfalls mit anderen Staaten Gebiete festzulegen, in denen Schiffe den Ballastwasser-Austausch durchführen können.

2.2 Diese Richtlinien geben eine allgemeine Anleitung zur Förderung einer einheitlichen Anwendung der Regel B-4 Absatz 2 bei der Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch, um das Risiko der Einführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger zu verringern. Eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien, die ein Gebiet gemäß Regel B-4 Absatz 2 festlegen, sollen sich (nach Artikel 2 Absatz 6 des Überein kommens) darum bemühen, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet oder dem angrenzender oder anderer Staaten nicht zu beeinträchtigen oder zu schädigen.

3 Anwendung

3.1 Diese Richtlinien sind an Hafenstaaten gerichtet, die die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch gemäß Regel B-4 Absatz 2 prüfen und beabsichtigen. Regel B-4 Absatz 2 legt fest, dass "in Seegebieten, in denen die Entfernung vom nächstgelegenen Land oder die Wassertiefe nicht den in Absatz 1.1 oder 1.2 genannten Werten entspricht, [...] der Hafenstaat in Absprache mit angrenzenden oder gegebenenfalls mit anderen Staaten Gebiete festlegen [kann], in denen ein Schiff [...] den Ballastwasser-Austausch durchführen kann".

4 Begriffsbestimmungen

4.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens.

5 Verfahren für die Festlegung von Seegebieten für den Ballastwasser-Austausch

5.1 Das Verfahren für die Festlegung eines Gebiets als Gebiet für den Ballastwasser-Austausch besteht aus drei wesentlichen Schritten: Ermittlung, Bewertung und Festlegung. Die Richtlinien bieten Kriterien, die bei jedem dieser Schritte (siehe Abschnitte 7, 8 und 9) thematisiert und erwogen werden sollen; allerdings sollen diese Kriterien nicht erschöpfend sein.

5.2

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