Regelwerk

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Vorwort

Kapitel I
Allgemeines

1.1 Zweck

1.2 Geltungsbereich

1.2.1 Stoffe

1.2.2 Schiffe

1.3 Gefährdungen

1.4 Begriffsbestimmungen

1.5 Gleichwertiger Ersatz

1.6 Besichtigungen und Zeugniserteilung 1.6.1 Besichtigungsverfahren

1.6.2 Art der Besichtigung

1.6.3 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands

1.6.4 Ausstellung des Eignungszeugnisses

1.6.5 Ausstellung oder Bestätigung eines Eignungszeugnisses durch eine andere Regierung

1.6.6 Geltungsdauer und Gültigkeit des Eignungszeugnisses

1.7 Inkrafttreten

1.8 Neue Stoffe

Kapitel II Ladungsbehältersystem

A. Bauliche Sicherheit

2.1 Allgemeines

2.2 Schiffstypen

2.2.2 Beschädigungsannahmen

2.2.3 Anforderungen an die Schwimmfähigkeit

2.2.4 Anforderungen an die einzelnen Schiffstypen

2.2.5 Sonderregelungen für kleine Schiffe

B. Tanktypen

2.3 Einbau

2.3.1 Integraltanks

2.3.2 Unabhängige Tanks

2.4 Entwurf und Konstruktion Drucklose Tanks

C. Schiffseinteilung

2.5 Bestimmungen für einzelne Stoffe

2.6 Ladungsabgrenzung

2.7 Unterkunftsräume

2.8 Ladepumpenräume

2.9 Zugänge zu Leerräumen, Ladetanks und anderen Räumen im Ladetankbereich

D. Laden und Löschen

2.10 Rohrleitungen

2.11 Absperreinrichtungen der Lade und Löschsysteme

2.12 Schiffsladeschläuche

E. Tankbe- und -entlüftungsanlagen

2.13 Allgemeines

2.14 Arten von Tankbelüftungssystemen

2.14.1 Offene Lüftung

2.14.2 Geschlossene Lüftung

F. Regelung der Ladungstemperatur

2.15 Allgemeines

2.16 Zusätzliche Bestimmungen

G. Werkstoffe für die Konstruktion

2.17 Allgemeines

2.17.3 Der Verlader trägt die Verantwortung dafür, dass dem Betreiber und/oder dem Kapitän des Schiffes Informationen über eventuelle Unverträglichkeiten der Ladung zur Verfügung gestellt werden. Dies muss rechtzeitig vor der Beförderung des betreffenden Stoffes erfolgen. Die Ladung muss mit allen Werkstoffen so verträglich sein, dass

2.18 Zusätzliche Bestimmungen

H. Überwachung der Dampfräume in Ladetanks und der benachbarten Leerräume

2.19 Allgemeines

2.20 Überwachung bei bestimmten Stoffen

2.21 Anordnung von Ballasttanks

2.22 Lenzeinrichtungen im Ladungsbereich

2.23 Kennzeichnung von Pumpen und Rohrleitungen

Kapitel III
Sicherheitseinrichtungen und damit zusammenhängende Erwägungen

A. Lüftung der Räume mit Lade und Löscheinrichtungen

3.1 Räume, die üblicherweise beim Laden und Löschen betreten werden

3.1.1 Allgemeines

3.1.2 Mechanische Lüftungsanlagen

3.2 Räume, die üblicherweise nicht betreten werden

B. Anforderungen an elektrische Einrichtungen beim Transport brennbarer Ladungen

3.3 Allgemeines

3.4 Einrichtungen in Räumen mit Ladetanks oder Ladeleitungen

3.4.3 In Ladepumpenräumen dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungseinrichtungen verwendet werden

3.5 Einrichtungen in geschlossenen Räumen, die unmittelbar vor, hinter oder über dem Ladetankbereich liegen

3.6 Einrichtungen auf freien Decks

3.7 Erdung

3.8 Anforderungen an die elektrische Einrichtung bei bestimmten Stoffen

C. Tankinhaltsmeßeinrichtungen

3.9 Allgemeines

3.10 Meßeinrichtungen für bestimmte Stoffe

D. Gasspürgeräte

3.11 Allgemeines

3.12 Bestimmungen für Gasspürgeräte für bestimmte Stoffe

E. Brandschutz

3.13 Brandschutzeinrichtungen

3.13.3 (aufgehoben)

3.14 Feuerlöscheinrichtungen für Ladetankbereiche

3.15 Brandschutz bei Schiffen, die vor dem 20. Mai 1980 gebaut worden sind

F. Persönliche Schutzausrüstung

3.16 Anforderungen

3.16.6 Atemluft

G. Füllen von Tanks

3.17 Allgemeines

Kapitel IV
Besondere Anforderungen

4.1 Schwefelkohlenstoff

4.1.23 Die höchstzulässige Ladungsmenge (VL), die in einen Tank gefüllt werden darf, soll sein

4.2 Diethylether

4.3 Flüssiger Schwefel

4.3.1 Lüftung der Ladetanks

4.3.2 Leerräume

4.4 Acetoncyanhydrin und Lactonitril-Lösung (80 v. H. oder weniger)

4.5 Phosphor

4.6 Bleialkylhaltige Antiklopfmittel für Motorenkraftstoffe

4.7 Propylenoxid und Gemische aus Ethylenoxid und Propylenoxid mit höchstens 30 v.H. Massenanteil Ethylenoxid.

4.8 Säuren

4.9 Giftige Stoffe

4.9.3 Giftige Stoffe

4.10 Ladungen, die durch Additive stabilisiert werden

4.11 Ladungen mit einem Dampfdruck von über 1,013 bar bei 37,8° C

4.14 Überfüllsicherung (Alternative 1)

4.14.1 Füllstandsalarm

4.14.2 Tank-Überfüllsicherung

4.14a Überfüllsicherung (Alternative 2)

4.14.1a Füllstandsalarm

4.14.2a Tank-Überfüllsicherung

4.15 Verunreinigung von Ladegut

4.16 Ladungsproben

4.17 Atem und Augenschutzgeräte

4.18 Ladungen, die vor Hitze zu schützen sind

4.19 Ammoniumnitrat-Lösung, 93 v.H. oder weniger

4.20 Wasserstoffperoxid-Lösungen

4.21 Natriumchlorat-Lösung, 50 v.H. oder weniger

4.22 Octylnitrate, alle Isomere

4.23 Temperaturfühler

4.24 Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) für flüssiges Massengut

Kapitel V
Betriebsvorschriften

5.1 Höchstzulässige Ladungsmenge je Tank

5.2 Ladungsunterlagen

5.3 Schulung der Besatzung

5.4 Zugang zu Tanks

5.5 Öffnungen in Ladetanks

5.6 Rücklauf aus Tankheizungen

5.7 Weitere Betriebsvorschriften

Kapitel VI
Zusammenstellung der Mindestanforderungen

Kapitel VII
Liste von Chemikalien, für die der Code nicht gilt.

Kapitel VIII
Beförderung flüssiger Abfallchemikalien

8.1 Präambel

8.2 Begriffsbestimmungen

8.3 Anwendung

8.4 Zulässige Verschiffungen

8.5 Unterlagen

8.6 Einstufung flüssiger Abfallchemikalien

8.7 Beförderung und Umgang mit flüssigen Abfallchemikalien

Anlage