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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.86(44) *
Änderungen der Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen

Vom 10. Januar 2002
(VkBl . 2002 S. 97 Sonderdruck S. 24)



(angenommen am 13. März 2000)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

Gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

in Kenntnis der Tatsache, daß in Regel 26 der Anlage I und in Regel 16 der Anlage II von MARPOL 73/78 vorgeschrieben ist, daß Schiffe einen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen, einen bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe beziehungsweise einen bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen mitführen müssen, der jeweils nach den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien gestaltet sein muss;

in Anerkennung der dringenden Notwendigkeit, die Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen zu ändern, damit eine einheitliche Anwendung der genannten Regeln sichergestellt ist;

nach der auf seiner zweiunddreißigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Vorschlägen für Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen und nach der auf seiner vier- undvierzigsten Tagung erfolgten Prüfung von weiteren Vorschlägen für Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe sowie der Änderungen der Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen -

  1. beschliesst die Änderungen der Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist;
  2. fordert alle Regierungen AUF, bei der nach Regel 26 der Anlage I von MARPOL 73/78 vorgeschriebenen Genehmigung der bordeigenen Notfallpläne für Ölverschmutzungen sicherzustellen, dass diese Pläne nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinien in ihrer geänderten Fassung erstellt worden sind, so lange die Richtlinien selbst noch nicht in Kraft getreten sind.

Änderungen der Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen

1 Das bisherige Vorwort ist durch nachstehendes Vorwort zu ersetzen:

 "Vorwort

Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) ist ein von der IMO ausgearbeitetes grundlegendes Rechtsinstrument zur Verhütung der Meeresverschmutzung. In Regel 26 von Anlage I dieses Übereinkommens ist vorgeschrieben, daß jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr und jedes sonstige Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr einen von der Verwaltung genehmigten bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitzuführen hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß MARPOL 73/78 aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (OPRC-Übereinkommen) geändert wurde, um die besagte Regel 26 in Anlage I aufzunehmen. Dieses Übereinkommen enthält eine Vorschrift, wonach bestimmte Schiffe einen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitführen müssen. Der nach Regel 26 der Anlage I von MARPOL 73/78 vorgeschriebene bordeigene Plan ist derselbe bordeigene Notfallplan für Ölverschmutzungen, der auch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des OPRC-Übereinkommens vorgeschrieben ist.

In Regel 16 von Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist vorgeschrieben, daß jedes Schiff mit einem Bruttoraumzahl von 150 und mehr, für das ein Zeugnis über die Eignung für die Beförderung von schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut ausgestellt worden ist, einen von der Verwaltung genehmigten bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe mitführen muss. Ein solcher bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe sollte mit einem bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen zusammengefasst werden, da der größte Teil des Inhalts bei beiden Plänen gleich ist und in einem Notfall ein einziger zusammengefaßter Plan in der Handhabung praktischer ist als zwei gesonderte Pläne. In einem derartigen Fall sollte ein

solcher zusammengefasster Plan zur Unterscheidung von einem bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe und von einem bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen als "Bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen" bezeichnet werden. Sowohl in Regel 26 von Anlage I als auch in Regel 16 von Anlage II ist vorgeschrieben, dass die Pläne mit den von der IMO ausgearbeiteten Richtlinien übereinstimmen sollten.

Zur Erfüllung der Regel 26 von Anlage I hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) auf seiner zweiunddreißigsten Tagung mit Entschließung MEPC.54(32) "Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen" beschlossen.

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