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Regelwerk

Entschließungen MEPC.85(44) *
Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe

Vom 10. Januar 2002
(VkBl . Nr. 3 2002 S. 97 Sonderdruck S. 3;VkBl. 2002 MEPC.86(44) 02)


(angenommen am 13. März 2000)

Vorwort 02

Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) ist ein von der IMO ausgearbeitetes grundlegendes Rechtsinstrument zur Verhütung der Meeresverschmutzung. In Regel 26 von Anlage I dieses Übereinkommens ist vorgeschrieben, daß jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr und jedes sonstige Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr einen von der Verwaltung genehmigten bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitzuführen hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß MARPOL 73/78 aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (OPRC-Übereinkommen) geändert wurde, um die besagte Regel 26 in Anlage I aufzunehmen. Dieses Übereinkommen enthält eine Vorschrift, wonach bestimmte Schiffe einen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitführen müssen. Der nach Regel 26 der Anlage I von MARPOL 73/78 vorgeschriebene bordeigene Plan ist derselbe bordeigene Notfallplan für Ölverschmutzungen, der auch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des OPRC-Übereinkommens vorgeschrieben ist.

In Regel 16 von Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist vorgeschrieben, daß jedes Schiff mit einem Bruttoraumzahl von 150 und mehr, für das ein Zeugnis über die Eignung für die Beförderung von schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut ausgestellt worden ist, einen von der Verwaltung genehmigten bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe mitführen muss. Ein solcher bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe sollte mit einem bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen zusammengefasst werden, da der größte Teil des Inhalts bei beiden Plänen gleich ist und in einem Notfall ein einziger zusammengefaßter Plan in der Handhabung praktischer ist als zwei gesonderte Pläne. In einem derartigen Fall sollte ein

solcher zusammengefasster Plan zur Unterscheidung von einem bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe und von einem bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen als "Bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen" bezeichnet werden. Sowohl in Regel 26 von Anlage I als auch in Regel 16 von Anlage II ist vorgeschrieben, dass die Pläne mit den von der IMO ausgearbeiteten Richtlinien übereinstimmen sollten.

Zur Erfüllung der Regel 26 von Anlage I hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) auf seiner zweiunddreißigsten Tagung mit Entschließung MEPC.54(32) "Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen" beschlossen.

Zur Erfüllung der Regel 26 von Anlage I beziehungsweise der Regel 16 von Anlage II hat der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) auf seiner vierundvierzigsten Tagung die "Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe" beschlossen. Als Ergebnis dieser Überarbeitung wurden vom MEPC auf derselben Tagung auch Änderungen der Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen ausgearbeitet, um auf diese Weise eine einheitliche Anwendung der genannten Regeln und Richtlinien sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass in Übereinstimmung mit den mit Entschließung MEPC.54(32) beschlossenen "Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen" ausgearbeitete und von der Verwaltung genehmigte bordeigene Notfallpläne für Öltankschiffe mit einem Bruttoraumzahl von 150 und mehr und für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr weder nach den vorliegenden Richtlinien noch nach den mit Entschließung MEPC.85(44) beschlossenen "Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe" geändert zu werden brauchen.

Nach Artikel 5 des MARPOL-Übereinkommens von 1973 müssen Schiffe ein nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis mitführen und unterliegen in den Häfen oder an den der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei der Überprüfung durch von der betreffenden Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete. Dabei sollte auch das Mitführen eines bordeigenen Notfallplans für Ölverschmutzungen Gegenstand einer solchen Überprüfung sein.

Die vorliegenden Richtlinien enthalten Angaben für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen.

Die Hauptziele der vorliegenden Richtlinien sind,

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