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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MSC-MEPC.5/Rundschreiben 12 - 12. Dezember 2016
Änderungen der Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung, 2015, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

Vom 14. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2018 S. 5)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner siebzigsten Sitzung (24. bis 28. Oktober 2016) und der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung (21. bis 25. November 2016) haben für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche in der Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit, die Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC), 2015 (Entschließung A.1104(29)) (Besichtigungsrichtlinien) zur Gewährleistung einer konsistenten und wirksamen Umsetzung einschlägiger IMO-Regelwerke, insbesondere für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, entsprechend den mit Entschließung MSC. 386(94) angenommenen SOLAS-Änderungen und den mit Entschließung MEPC.265(68) angenommenen Änderungen der Anlagen I, II, IV und V MARPOL und entsprechend dem mit den Entschließungen MSC. 385(94) und MEPC. 264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (dem Polar Code), zu ändern, die in der Anlage niedergelegten, vom Unterausschuss für die Umsetzung von IMO-Regelwerken auf seiner dritten Sitzung (18. bis 22. Juli 2016) erarbeiteten Änderungen der Besichtigungsrichtlinien für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, genehmigt. Der Polar Code wird am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

2 Die Ausschüsse stimmten darin überein, dass die anhängenden Änderungen in den nächsten, mittels einer Entschließung der Vollversammlung anzunehmenden konsolidierten Satz von Änderungen der Besichtigungsrichtlinien in geeigneter Weise eingearbeitet würden.

3 Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die anhängenden Änderungen der Besichtigungsrichtlinien anzuwenden und alle betroffenen Parteien auf sie aufmerksam zu machen.

Änderungen der Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung, 2015, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

Hinweis: Der durchgestrichene Wortlaut kennzeichnet Löschungen und der unterstrichene Wortlaut zeigt Ergänzungen oder Änderungen der Besichtigungsrichtlinien. Nur die geänderten Teile sind hervorgehoben.

1 Änderungen des Teils Allgemeines - 1 Einleitung

"1.1.7 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code).

1.2 Diese Richtlinien berücksichtigen Änderungen verbindlicher Regelwerke, die bis einschließlich 31. Dezember 2015 in Kraft getreten sind sowie den Polar Code und die zugehörigen SOLAS- und MARPOL-Änderungen, deren Inkrafttreten für den 1. Januar 2017 erwartet wird (siehe Anhang 1) und enthalten das Folgende:"

2 Änderungen des Teils Allgemeines - 3 Anwendung und Aufbau der Richtlinien

"3.8 Links neben jedem zu besichtigenden Gegenstand befinden sich zwei eingeklammerte Buchstaben, deren erster das Zeugnis, auf das sich die Besichtigung bezieht, wie folgt angibt:

(P) steht für das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe;

(W) steht für das Zeugnis für Polarschiffe;"

3 Änderungen des Teils Allgemeines - 4 Beschreibung der verschiedenen Besichtigungsarten

"4.8 Durchführung von Besichtigungen

4.8.1 Obwohl der Polar Code keine besonderen Anforderungen enthält, wenn das Schiff in Polargewässern verkehrt, muss sich der Bedienstete der Verwaltung, der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Organisation dennoch vom Absatz 4.8.1 leiten lassen, wenn eine Besichtigung ergibt, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im Wesentlichen den Angaben des Zeugnisses für Polarschiffe entspricht oder das Schiff nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine ungebührliche Bedrohung der Umwelt darzustellen, in Polargewässern zu verkehren. Die Gültigkeit des Zeugnisses für Polarschiffe berührt nicht die Gültigkeit anderer Zeugnisse."

4 Änderungen des Teils Allgemeines - 5 Ausweitung von Begriffen und Bedingungen

"5.2 Verlängerung eines für weniger als fünf Jahre ausgestellten Zeugnisses auf fünf Jahre

Bezugnahmen: Regel I/1 4c) SOLAS 74/78, Artikel 19(3) Freibordübereinkommen 66/88, Regel 10.3 Anlage I MARPOL, Regel 10.3 Anlage II MARPOL, Regel 8.3 Anlage IV MARPOL, Regel 9.3 Anlage VI MARPOL, Regel 1.5.6.3 IBC Code, Regel 1.5.6.3 IGC Code, Regel 1.6.6.3 BCH Code und Teil I-a Kapitel 1 Absatz 1.3.6 Polar Code.

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