Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.347(78) - Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 881)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.328(76), die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021, die am 1. November 2022 in Kraft tritt, angenommen hat,

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 (Anlage VI von MARPOL) Änderungen bezüglich verpflichtender zielorientierter technischer und betrieblicher Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Schifffahrt beinhaltet,

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass in Regel 26 der Anlage VI von MARPOL gefordert wird, dass jedes Schiff an Bord einen Schiffsenergieeffizienz-Managementplan (SEEMP) mitführen muss, der unter Berücksichtigung der von der Organisation angenommenen Richtlinien ausgearbeitet und einer Überprüfung unterzogen werden muss,

IN DER ERKENNTNIS, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien erfordern, um für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sowie für ausreichende Vorlaufzeiten für die Vorbereitungen der Industrie zu sorgen,

NACH DER auf seiner achtundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung,

1 BESCHLIESST die Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Umsetzung der Bestimmungen in Regel 26 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;

3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und jeglichen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;

4 STIMMT ÜBEREIN, die Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen sowie in Anbetracht der nach Regel 25 Absatz 3 und Regel 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überprüfung der technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Schifffahrt einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung

1 Einleitung

1.1 Die Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung wurden zur Unterstützung der Verwaltungen bei der Durchführung der durch Regel 26 Absatz 3.3 der Anlage VI von MARPOL geforderten Überprüfungen und Unternehmensaudits entwickelt.

1.2 Ziel dieser Richtlinien ist:

  1. den Verwaltungen eine Anleitung zur wirksamen und effizienten Durchführung von Überprüfungen und Unternehmensaudits hinsichtlich des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung von Regel 26 Absatz 3 und Regel 28 der Anlage VI von MARPOL sicherzustellen; und
  2. sicherzustellen, dass der SEEMP die einschlägigen Elemente nach Regel 26 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL, soweit anwendbar, enthält sowie, dass der SEEMP verlässlich ist, während die Kosten und der verbundene Verwaltungsaufwand für das Schiff und die Verwaltung auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

1.3 Die Überprüfung des SEEMP und die diesbezüglichen Unternehmensaudits können von der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Organisation durchgeführt werden. 1)

1.4 Es muss beachtet werden, dass die Organisation mit den Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung (Entschließung MEPC.348(78), angenommen am 10. Juni 2022), gesonderte Richtlinien beschlossen hat.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage VI von MARPOL.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion