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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.346(78)
Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines SchiffsenergieeffizienzManagementplans (SEEMP)

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 857)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.328(76), die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021, die am 1. November 2022 in Kraft tritt, angenommen hat.

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 ( Anlage VI von MARPOL) Änderungen bezüglich verpflichtender zielorientierter technischer und betrieblicher Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Schifffahrt beinhaltet,

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass in Regel 26 der Anlage VI von MARPOL gefordert wird, dass jedes Schiff an Bord einen Schiffsenergieeffizienz-Managementplan (SEEMP), der unter Berücksichtigung der von der Organisation angenommenen Richtlinien weiterentwickelt und einer Überprüfung unterzogen werden muss, mitführen muss,

IN DER ERKENNTNIS, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien erfordern, um für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sowie für ausreichende Vorlaufzeiten für die Vorbereitungen der Industrie zu sorgen,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner siebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.282(70) dieRichtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) angenommen hat,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Entwurfs derRichtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) auf seiner achtundsiebzigsten Tagung,

  1. BESCHLIESST dieRichtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Umsetzung der Bestimmungen in Regel 26 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;
  3. ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und jeglichen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;
  4. STIMMT ZU, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen sowie in Anbetracht der nach Regel 25 Absatz 3 und Regel 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überprüfung der technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Schifffahrt einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen;
  5. HEBT die mit Entschließung MEPC.282(70) angenommenenRichtlinien von 2016 zur Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) AUF.

Richtlinien von 2022 zur Erstellung eines SchiffsenergieeffizienzManagementplans (SEEMP)

1 Einleitung

1.1 Die Richtlinien für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans sind zur Hilfestellung bei der Erstellung des durch Regel 26 der Anlage VI von MARPOL geforderten Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) ausgearbeitet worden.

1.2 Insgesamt müssen die Zielsetzungen des SEEMP den internationalen Schifffahrtssektor dabei unterstützen, das in Regel 20 aufgestellte Ziel von Kapitel 4 der Anlage VI von MARPOL, das darin besteht, die Kohlenstoffintensität in der internationalen Seeschifffahrt zu verringern, zu erreichen. Mit dem SEEMP werden drei Ziele verfolgt:

1.2.1 Unternehmen dazu zu veranlassen, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Kohlenstoffintensität ihrer Schiffe und ihrer Verfahren zur Organisation der Schiffsbetriebsführung aufzunehmen.

1.2.2 Die Methodik festzulegen, die das Schiff zur Erfassung der durch Anlage 27 Absatz 1(Red. Anm.: gemeint ist wahrscheinlich Regel 27 Absatz 1) der Anlage VI von MARPOL geforderten Daten anwenden muss, und der Verfahren, die zur Meldung der Daten an die Verwaltung des Schiffes oder eine ordnungsgemäß von ihr ermächtigte Organisation verwendet werden müssen.

1.2.3 Die Methodik festzulegen, die das Schiff für die durch Regel 28 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL geforderte Berechnung des erreichten jährlichen betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikators (KII) anwenden muss, sowie die Verfahren, die zur Meldung der Daten an die Verwaltung des Schiffes oder eine ordnungsgemäß von ihr ermächtigte Organisation verwendet werden müssen.

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