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Regelwerk

ENTSCHLIESSUNG MEPC.345(78) - Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-CODE)

angenommen am 10. Juni 2022
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2024 S. 410)


(Wasserdichte Türen)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

AUCH GESTÜTZT AUF Entschließung MEPC.19(22), mit welcher er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) angenommen hat, und Entschließung MEPC.16(22), mit welcher der IBC-Code gemäß Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung ( MARPOL), verbindlich eingeführt wurde,

FERNER GESTÜTZT AUF Artikel 16 von MARPOL und Regel 1 Absatz 4 der Anlage II von MARPOL betreffend das Verfahren zur Änderung des IBC-Codes zur Annahme durch die Vertragsparteien,

NACH DER auf seiner achtundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der vorgeschlagenen Änderungen des IBC-Codes bezüglich wasserdichter Türen,

1 BESCHLIESST gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT, dass gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL die Änderungen des IBC-Codes als am 1. Januar 2024 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammengenommen mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsparteien AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen des IBC-Codes nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit oben stehendem Absatz 2 am 1. Juli 2024 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und dem Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen des IBC-Codes an alle Vertragsparteien von MARPOL zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, den Mitgliedstaaten der Organisation, die keine Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code)

(Wasserdichte Türen)

Kapitel 2 Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Anordnung der Ladetanks

2.9 Vorschriften über die Erhaltung der Schwimmfähigkeit

1 Absatz 2.9.2.1

.1 muss unter Berücksichtigung des tieferen Eintauchens des Schiffes im Wasser aufgrund der Überflutung sowie unter Berücksichtigung seiner Krängung und seines Trimms die Wasserlinie unterhalb des unteren Randes aller Öffnungen liegen, durch die bei sich ausbreitender oder sturzartiger Überflutung Wasser eindringen kann. Zu diesen Öffnungen zählen auch Rohrleitungen, durch die Luft geführt wird, sowie Öffnungen, die mittels wetterdichter Türen oder Lukendeckel geschlossen werden; andererseits zählen nicht dazu: Öffnungen, die mittels wasserdichter Mannlochabdeckungen, wasserdichter runder Schiffsfenster, kleiner wasserdichter Ladetank-Lukendeckel, welche die hohe Dichtigkeit des Decks erhalten, mittels fernbedienter wasserdichter Schiebetüren oder eckiger Schiffsfenster der nicht zu öffnenden Bauart geschlossen werden;

wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

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(Stand: 07.06.2024)

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