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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.337(76)
Richtlinien von 2021 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2)

angenommen am 17. Juni 2021
VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 604; 31.12.2022 S. 911,aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung MEPC.353(78)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung MEPC.328(76) die 2021 geänderte Anlage VI von MARPOL, die nach erwarteter Zustimmung am 1. Mai 2022 voraussichtlich am 1. November 2022 in Kraft tritt, angenommen hat,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass die 2021 geänderte Anlage VI von MARPOL Änderungen bezüglich der verpflichtenden zielorientierten technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Seeschifffahrt beinhaltet,

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass in Regel 28 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL gefordert wird, für Schiffe, auf die diese Regel Anwendung findet, Referenzlinien aufzustellen,

NACH der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2021 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2),

1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2021 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Ausarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Umsetzung der Bestimmungen in Regel 28 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;

3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und allen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;

4 STIMMT ZU, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht der bis zum 1. Januar 2026 durch die Organisation abzuschließenden Überprüfung der KII-Regeln, wie in Regel 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL angegeben, einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien enthalten die Methoden zur Berechnung von Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren und der in Regel 28 der Anlage VI von MARPOL genannten schiffstypenspezifischen Kohlenstoffintensitäts-Referenzlinien.

1.2 Eine Referenzlinie wird für jeden Schiffstyp, auf den Regel 28 der Anlage VI von MARPOL Anwendung findet, auf der Grundlage der in den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien von 2021 zu betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (G1) festgelegten spezifischen Indikatoren entwickelt, wobei sichergestellt wird, dass nur Daten von vergleichbaren Schiffen in die Berechnung einer jeden Referenzlinie einfließen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 MARPOL bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in seiner durch die dazugehörigen Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Fassung.

2.2 DCS der IMO bezeichnet das System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen, auf das in Regel 27 verwiesen wird, und den damit zusammenhängenden Bestimmungen der Anlage VI von MARPOL.

2.3 Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage VI von MARPOL in ihrer zuletzt geänderten Fassung.

2.4 Eine Referenzlinie für den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikator (KII) ist definiert als eine Kurve, die als eine Kapazitätsfunktion für eine im Jahr 2019 definierte Gruppe von Schiffen die durchschnittliche Kohlenstoffintensitätsleistung darstellt.

3 Methode zur Entwicklung der KII-Referenzlinien

3.1 Da für das Jahr 2008 nur sehr wenige Daten vorliegen, wird die betriebliche Kohlenstoffintensitätsleistung der Schiffstypen im Jahr 2019 als Referenzwert gewählt.

3.2 Für eine definierte Gruppe von Schiffen lautet die Gleichung für die Referenzlinie wie folgt:

CIIref = aCapacity-c (1)

wobei CIIref den Referenzwert für das Jahr 2019 darstellt, Capacity dem Wert entspricht, der für den spezifischen Kohlenstoffintensitätsindikator (KII) für einen Schiffstyp, wie in Tabelle 1 dargestellt, definiert ist und a und c Parameter sind, die anhand der Anpassung an die Regressionskurve geschätzt werden, wobei der KII und die Kapazität einzelner durch das DCS der IMO im Jahr 2019 erfasster Schiffe als Muster genommen werden.

4 Schiffstypenspezifische betriebliche Kohlenstoffintensitäts-Referenzlinien

Die Parameter zur Bestimmung der schiffstypenspezifischen Referenzlinien zur Anwendung in Gleichung (1) werden wie folgt festgelegt:

Tabelle 1: Parameter zur Bestimmung der schiffstypenspezifischen Referenzlinien von 2019

Schiffstyp Kapazität a c
Massengutschiff 279.000 t und mehr Tragfähigkeit 279.000 4745 0,622
weniger als 279.000 t Tragfähigkeit Tragfähigkeit (DWT) 4745 0,622
Gastank

schiff

65.000 t und mehr Tragfähigkeit Tragfähigkeit (DWT) 14405E7 2,071
weniger als 65.000 t Tragfähigkeit Tragfähigkeit (DWT) 8104 0,639
Tankschiff Tragfähigkeit (DWT) 5247 0,610
Containerschiff Tragfähigkeit (DWT) 1984 0,489
Stückgutschiff 20.000 t und mehr Tragfähigkeit Tragfähigkeit (DWT) 31948 0,792
weniger als 20.000 t Tragfähigkeit Tragfähigkeit (DWT) 588 0,3885

Kühlfrachtschiff
Tragfähigkeit (DWT) 4600 0,557
Tank-Massengutschiff Tragfähigkeit (DWT) 40853 0,812
LNG-Tankschiff 100.000 t und mehr Tragfähigkeit Tragfähigkeit (DWT) 9,827 0,000
65.000 t und mehr Tragfähigkeit, aber weniger als 100.000 t Tragfähigkeit Tragfähigkeit (DWT) 14479E10 2,673
weniger als 65.000 t Tragfähigkeit 65.000 14479E10 2,673
Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff) BRZ (GT) 5739 0,631
Ro-Ro-Frachtschiff Tragfähigkeit (DWT) 10952 0,637
Ro-Ro-Fahrgastschiff BRZ (GT) 7540 0,587
Für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff BRZ (GT) 930 0,383

________

.

Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.337(76) "Richtlinien von 2021 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2)", in deutscher Sprache

Vom 10. August 2022
VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 604)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.337(76) "Richtlinien von 2021 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 221930

ENDE

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