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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.353(78)
Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2)

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 911)



Archiv: MEPC.337(76)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung Entschließung MEPC.328(76) dieRevidierte Anlage VI von MARPOL von 2021, die am 1. November 2022 in Kraft tritt, angenommen hat,

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass dieRevidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 (Anlage VI von MARPOL) Änderungen bezüglich der verpflichtenden zielorientierten technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Schifffahrt beinhaltet,

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass in Regel 28 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL gefordert wird, für alle Schiffstypen, auf die Regel 28 Anwendung findet, Referenzlinien aufzustellen,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit MEPC.337(76) dieRichtlinien von 2021 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2) angenommen hat,

NACH der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs derRichtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2),

1 BESCHLIESST dieRichtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Ausarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Umsetzung der Bestimmungen in Regel 28 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;

3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und allen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;

4 STIMMT ZU, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen sowie in Anbetracht der nach Regel 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überprüfung der betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen,

5 HEBT die Richtlinien von 2021 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2) AUF.

Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (KII-Referenzlinien, G2)

1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien enthalten die Methoden zur Berechnung von Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren und der in Regel 28 der Anlage VI von MARPOL genannten schiffstypenspezifischen Kohlenstoffintensitäts-Referenzlinien.

1.2 Eine Referenzlinie wird für jeden Schiffstyp, auf den Regel 28 der Anlage VI von MARPOL Anwendung findet, auf der Grundlage der in den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien von 2022 zu betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (G1) festgelegten spezifischen Indikatoren entwickelt, wobei sichergestellt wird, dass nur Daten von vergleichbaren Schiffen in die Berechnung einer jeden Referenzlinie einfließen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 MARPOL bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit den Änderungen durch die dazugehörigen Protokolle von 1978 und 1997, in seiner geltenden Fassung.

2.2DCS der IMO bezeichnet das System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen, auf das in Regel 27 und den damit zusammenhängenden Bestimmungen der Anlage VI von MARPOL verwiesen wird.

2.3 Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage VI von MARPOL in ihrer zuletzt geänderten Fassung.

2.4

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