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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Änderungstext

Entschließung MEPC.332(76) - Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in der durch Entschließung MEPC.322(74) geänderten Fassung

(angenommen am 17. Juni 2021)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2022 S. 285)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.203(62)Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,

IM HINBLICK DARAUF, dass die oben genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 22 (Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (erreichter EEDI)) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss,

FERNER IM HINBLICK AUF die auf seiner dreiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.212(63) angenommenen Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten, die durch die Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) und nachfolgend durch die Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) ersetzt wurden,

IM HINBLICK DARAUF, dass er auf seiner vierundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.322(74) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) angenommen hat,

NACH der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) in der durch Entschließung MEPC.322(74) geänderten Fassung,

1 BESCHLIESST Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in der durch Entschließung MEPC.322(74) geänderten Fassung), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT die Verwaltungen auf, die oben genannten Änderungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in Regel 20 der Anlage VI von MARPOL, in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu berücksichtigen;

3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffswerften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;

4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

.

Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten Anlage

1 Ein neuer Abschnitt 3 wird wie folgt hinzugefügt:

"3 Verbindliche Meldung erreichter EEDI-Werte und zugehöriger Angaben

3.1 Gemäß Regel 22 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL muss die Verwaltung oder jegliche von ihr ordnungsgemäß ermächtigte Organisation für jedes Schiff, das der Regel 24 unterliegt, die Werte des vorgeschriebenen und des erreichten EEDI sowie einschlägige Angaben unter Berücksichtigung dieser Richtlinien mittels elektronischer Kommunikation melden.

3.2 Folgende Angaben sind zu melden:

  1. die anzuwendende EEDI-Phase (z.B. Phase 1, Phase 2 usw.);
  2. die Identifikationsnummer (zur alleinigen Nutzung durch das IMO-Sekretariat);
  3. der Schiffstyp;

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(Stand: 10.05.2022)

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