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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.326(75)
Richtlinien von 2020 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen

(angenommen am 20. November 2020)
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 597)



Ersetzt MEPC.192(61)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden "der Ausschuss") durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner einundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.192(61) die Richtlinien von 2010 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen angenommen hat, die später mit Entschließung MEPC.273(69) geändert worden sind,

DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner siebzigsten Tagung die Entschließung MEPC.280(70) über das Wirksamwerden der Umsetzung der Norm für ölhaltige Brennstoffe in Regel 14.1.3 der Anlage VI MARPOL, welche das Datum des Inkrafttretens der Umsetzung der Anforderung für Schiffe, sich an den weltweiten Schwefelgehalt von 0,50 % m/m bei ölhaltigem Brennstoff zu halten, für den "1. Januar 2020" bestätigte,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit die Richtlinien von 2010 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen aufgrund des Inkrafttretens der Schwefelgehaltsbegrenzung auf 0,50 % m/m am 1. Januar 2020 und der potentiellen ölhaltigen Brennstoffarten, die zur Einhaltung der Begrenzung verwendet würden, zu überarbeiten,

IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 14 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL verlangt, dass der weltweite Durchschnitt des Schwefelgehalts von Rückstandsölen, die zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen geliefert werden, unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien überwacht wird,

NACH der auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Empfehlung des Sekretariats,

  1. BESCHLIESST die Richtlinien von 2020 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. FORDERT die Mitgliedsregierungen und interessierte Organisationen MIT NACHDRUCK AUF, die notwendigen Mittel und Fachkenntnisse für die Umsetzung der Richtlinien zur Verfügung zu stellen;
  3. WEIST das Sekretariat AN, die in diesen Richtlinien wiedergegebene Methode bei der Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts in ölhaltigen Brennstoffen, die zur Verwendung an Bord von Schiffen geliefert werden, anzuwenden; und
  4. HEBT die mit Entschließung MEPC.192(61), in ihrer geänderten Fassung, angenommenen Richtlinien ab sofort AUF.

.

Richtlinien von 2020 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen Anlage

Vorwort

1 Das Hauptziel dieser Richtlinien ist es, ein vereinbartes Verfahren für die Überwachung der durchschnittlichen Schwefelgehalte von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen festzulegen, wobei die nach Regel 14 von Anlage VI MARPOL vorgeschriebenen Schwefelgrenzwerte zu berücksichtigen sind.

Einführung

2 Die Grundlage dieser Richtlinien stellt Regel 14 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL. Obwohl sich Regel 14 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL nur auf Rückstandsöl bezieht, wurde vereinbart, auch den durchschnittlichen Schwefelgehalt von Destillat zu überwachen.

3 Nach dem Inkrafttreten der Schwefelgehaltsbegrenzung von 0,50 % m/m am 1. Januar 2020, erkannte MEPC 74 an, dass einige der ölhaltigen Brennstoffe, die die Vorgaben erfüllen, möglicherweise zu den Rückstandsölen und einige andere ölhaltige Brennstoffe, die die Vorgaben erfüllen, möglicherweise zu den Destillaten gehören, weshalb der weltweite durchschnittliche Schwefelgehalt als Folge der nach Regel 14 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL erforderlichen Schwefelgrenzwerte überwacht werden muss.

4 In Anbetracht des Obenstehenden müssen die folgenden drei Kategorien bei der Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von ölhaltigen Brennstoffen verwendet werden:

  1. ölhaltiger Brennstoff, der 0,10 % nicht übersteigt;
  2. ölhaltiger Brennstoff, der 0,50 % nicht übersteigt, aber über 0,10 % liegt; und

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