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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.273(69)
Änderungen der Richtlinien von 2010 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen (Entschließung MEPC.192(61))

Vom 23. Februar 2018
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2018 S. 237)



(angenommen am 22. April 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist,

ferner gestützt auf die Entschließung MEPC. 192(61), mit der der Ausschuss die Richtlinien von 2010 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen (im Folgenden: "die Richtlinien von 2010") angenommen hat,

in Anerkennung der Notwendigkeit bestimmter Klarstellungen zu den Richtlinien von 2010,

nach Prüfung der Änderungsentwürfe der Richtlinien von 2010 auf seiner neunundsechzigsten Tagung,

  1. beschließt die Änderungen der Richtlinien von 2010 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen, wie sie in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen mit Nachdruck auf, die für die Durchführung der Richtlinien von 2010, in der jeweils gültigen Fassung, ab dem 1. Januar 2017 notwendigen Mittel und Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen;
  3. stimmt darin überein, die Richtlinien von 2010, in der jeweils gültigen Fassung, angesichts der gemachten Erfahrungen bei ihrer Anwendung einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen.

Änderungen der Richtlinien von 2010 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen (Entschließung MEPC. 192(61))

1 Der letzte Satz von Absatz 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Zur Berechung des jährlichen Durchschnittswerts von Destillatölen soll für alle Brennstoffe mit einem Schwefelgehalt von weniger als 0,05 % ein Wert von 0,03 % angesetzt werden. "Zur Berechnung des jährlichen Durchschnittswerts soll für alle Brennstoffe mit einem Schwefelgehalt von weniger als 0,05 % ein Wert von 0,03 % angesetzt werden." 

2 Absatz 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
12 Es gibt zurzeit drei Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung im Sinne dieser Richtlinien. "12 Es gibt zurzeit vier Dienstleister auf den Gebieten Probeentnahme und Prüfung im Sinne dieser Richtlinien."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.273(69), "Änderungen der Richtlinien von 2010 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen (Entschließung MEPC. 192(61)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 180434

ENDE

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(Stand: 29.08.2018)

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