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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.280(70)
Wirksamwerden der Umsetzung der Norm für ölhaltige Brennstoffe in Regel 14.1.3 der Anlage VI MARPOL

Vom 23. Februar 2018
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2018 S. 238)



(angenommen am 28. Oktober 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

auch gestützt darauf, dass die überarbeitete Anlage VI MARPOL am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist,

ferner gestützt darauf, dass Regel 14.1.3 von Anlage VI MARPOL bestimmt, dass am und nach dem 1. Januar 2020 der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord von Schiffen verwendet wird, 0,50 % m/m nicht überschreiten darf,

gestützt darauf, dass Regel 14.8 bis 14.10 von Anlage VI MARPOL erfordern, dass eine Überprüfung bis 2018 abzuschließen ist, um festzustellen, ob genügend ölhaltige Brennstoffe verfügbar sind, um dem in Regel 14.1.3 von Anlage VI MARPOL niedergelegten Normwert zu entsprechen,

im Hinweis darauf, dass eine Beurteilung der Verfügbarkeit der ölhaltigen Brennstoffe abgeschlossen wurde, damit die Vertragsparteien von Anlage VI MARPOL auf dieser Grundlage eine Entscheidung gemäß Regel 14.10 Anlage VI MARPOL treffen können,

nach Prüfung, bei seiner siebzigsten Tagung, auf Grundlage der obenerwähnten Beurteilung der Verfügbarkeit von ölhaltigen Brennstoffen, ob es möglich ist für Schiffe das Umsetzungsdatum in Regel 14.1.3. von Anlage VI MARPOL einzuhalten,

  1. legt fest, dass der Normwert der ölhaltigen Brennstoffe in Regel 14.1.3. von Anlage VI MARPOL zum 1. Januar 2020 wirksam wird;
  2. ersucht die Vertragsparteien von Anlage VI MARPOL und andere Mitgliedsregierungen die Aufmerksamkeit von Schiffseignern, Betreibern von Schiffen, Raffinerien und allen anderen beteiligten Gruppen auf diese Entscheidung zu lenken;
  3. ersucht den Generalsekretär alle Vertragsparteien von Anlage VI MARPOL über die obenerwähnte Entscheidung in Kenntnis zu setzen;
  4. ersucht den Generalssekretär auch alle Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsparteien von Anlage VI MARPOL sind, über die obenerwähnte Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.280(70), "Wirksamwerden der Umsetzung der Norm für ölhaltige Brennstoffe in Regel 14.1.3 der Anlage VI MARPOL", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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(Stand: 29.08.2018)

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