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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.310(73)
Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer

Vom 26. Oktober 2018
(VKBl. Nr. 16 vom 31.08.2021 S. 822)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT

UNTER HINWEIS auf Artikel 38 Buchstabe e des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (die Organisation) betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss), die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Arbeiten zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll durch die Organisation seit der Verabschiedung der Anlage V von MARPOL durchgeführt werden,

SOWIE IN ANERKENNUNG der Relevanz der von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen und des dazugehörigen Protokolls von 1996 geleisteten Arbeit in Bezug auf Kunststoffabfälle im Meer, einschließlich der Annahme einer "Recommendation to Encourage Action to Combat Marine Litter" (Empfehlung zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Abfällen im Meer) im Jahr 2016,

FERNER IN ANERKENNUNG der einschlägigen Arbeit anderer internationaler Organisationen in Bezug auf Kunststoffabfälle im Meer, insbesondere der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen sowie der Bedeutung bestehender Kooperationsmechanismen, einschließlich der Gemeinsamen Expertengruppe zu wissenschaftlichen Aspekten des Meeresumweltschutzes (Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection, GESAMP), der Gemeinsamen Adhoc-Arbeitsgruppe der FAO und der IMO zur illegalen, nicht gemeldeten (undokumentierten) und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und damit zusammenhängenden Angelegenheiten sowie der Globalen Partnerschaft für Abfälle im Meer (Global Partnership on Marine Litter),

GESTÜTZT AUF die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das Ziel 14 für eine nachhaltige Entwicklung: "Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen",

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung auf ihrer dreißigsten Tagung im Dezember 2017 anerkannt hat, dass das anhaltende Problem der Verschmutzung der Meere durch Kunststoff, wie es in Anlage V von MARPOL behandelt wird, bei der Verfolgung des Ziels 14 für eine nachhaltige Entwicklung, Meeresverschmutzung jeglicher Art bis zum Jahr 2025 zu verhüten und erheblich zu verringern, als Teil einer globalen Lösung im Rahmen der Meerespolitik weiterer Überlegungen bedarf,

1 BESCHLIESST den Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer (im Folgenden "Aktionsplan"), dessen Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 WEIST DARAUF HIN, dass der Aktionsplan Anwendung auf alle Schiffe, einschließlich Fischereifahrzeugen, findet;

3 ERSUCHT den Generalsekretär der Organisation, im Rahmen des "Integrated Technical Cooperation Programme" (ITCP) angemessene Vorkehrungen zu treffen, um einschlägige Folgemaßnahmen des Aktionsplans zu unterstützen;

4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, den Aktionsplan einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, im Hinblick darauf im Jahr 2023 die Wirksamkeit der Maßnahmen des Aktionsplans den angestrebten Ergebnissen gegenüberzustellen.

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Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer Anlage

1 Hintergrund

1.1 Kunststoffabfälle im Meer gelangen durch eine Vielzahl von Aktivitäten an Land und auf See in die Meeresumwelt. Sowohl Makroplastik (z.B. große Kunststoffteile wie Plastiktüten, Wasserflaschen und Fanggerät) als auch Mikroplastik (kleine Kunststoffteilchen mit einer Größe von in der Regel fünf Millimetern oder weniger) bleiben in der Meeresumwelt erhalten und führen zu schädlichen Auswirkungen auf das Leben im Meer und auf die biologische Vielfalt sowie zu negativen Folgen für die menschliche Gesundheit. Darüber hinaus wirken sich die Kunststoffabfälle im Meer negativ auf Aktivitäten wie Tourismus, Fischerei und Schifffahrt aus. Dieses Kunststoffmaterial hat das Potenzial, durch Wiederverwendung oder Wiederverwertung in die Wirtschaft zurückgeführt zu werden. Studien zeigen, dass es trotz des bestehenden rechtlichen Rahmens zur Verhütung der von Schiffen stammenden Kunststoffabfälle im Meer weiterhin zu Einbringungen ins Meer kommt.

1.2 Die IMO hat seit der Verabschiedung der Anlage V von MARPOL die Wichtigkeit der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll, einschließlich Kunststoffen, sowie des Einbringens verschiedener Arten von Abfall, einschließlich Kunststoffen, ins Meer mittels des Übereinkommens von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Übereinkommen, London Convention oder LC) und dessen Protokoll von 1996 (London-Protokoll, London Protocol oder LP) anerkannt. Diese Verpflichtung wurde von der IMO-Vollversammlung auf ihrer dreißigsten Tagung im Dezember 2017 bekräftigt, als sie das fortbestehende Problem der in Anlage V

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