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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.300(72)
BWMS-Code - Code für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen

Vom 9. April 2019
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2019 S. 389)



(angenommen am 13. April 2018)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeres-Umwelt

Gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den

Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden;

In Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel D-3 der Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen von 2004 ( Ballastwasser-Übereinkommen) zur Erfüllung dieses Übereinkommens eingesetzte Ballastwasser-Behandlungssysteme von der Verwaltung zugelassen werden müssen;

Sowie in Kenntnis der Entschließung MEPC.125(53), mit der der Ausschuss die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( Richtlinien (G8)) angenommen hat, und der Entschließungen MEPC. 174(58) und MEPC. 279(70), mit denen der Ausschuss Überarbeitungen dieser Richtlinien angenommen hat;

In dem Wunsch, diese Richtlinien (G8) gemäß dem Ballastwasser-Abkommen in Form eines Codes für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen als verbindlich vorzuschreiben;

In Kenntnis der Entschließung MEPC.296(72), mit der der Ausschuss Änderungen der Regeln A-1 und D-3 des Ballastwasser-Übereinkommens angenommen hat, um die Bestimmungen des vorstehend genannten Codes für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen als verbindlich vorzuschreiben;

Gestützt auf die auf der achtundsechzigsten Sitzung des Ausschusses angenommenen Bestimmungen zur Nichtbestrafung von Eignern und Betreibern von Schiffen, denen eine Zulassung für bereits eingebaute Ballastwasser-Behandlungssysteme unter Berücksichtigung der Entschließungen MEPC.125(53) und MEPC. 174(58) erteilt wurde, wie in der Roadmap für die Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens beschlossen;

Unter Berücksichtigung der etablierten Verfahrensweise der Organisation in Bezug auf die Gültigkeit von Baumusterzulassungszeugnissen für maritime Produkte (MSC.1/Rundschreiben 1221), wonach das Baumusterzulassungszeugnis selbst keinen Einfluss auf die operationelle Validität zugelassener und an Bord von Schiffen eingebauter Ballastwasser-Behandlungssysteme hat, die innerhalb der Gültigkeit des entsprechenden Baumusterzulassungszeugnisses gefertigt wurden, und diese Systeme daher auch bei Ablauf des Zeugnisses nicht erneuert oder ersetzt werden müssen;

Nach Prüfung der Entwurfsfassung des Codes für die Zulassung von Ballastwasserbehandlungssystemen auf der zweiundsiebzigsten Sitzung des Ausschusses;

  1. Nimmt den Code für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (BWMS-Code) in der Fassung AN, die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. Weist die Parteien des Ballastwasser-Übereinkommens Darauf Hin, dass der BWMS-Code mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen des Ballastwasser-Übereinkommens am 13. Oktober 2019 in Kraft treten wird;
  3. Vereinbart, den BWMS-Code unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen fortlaufend zu überprüfen und ihn bei Bedarf entsprechend anzupassen;
  4. Entscheidet, dass Ballastwasser-Behandlungssysteme, die bis einschließlich 28. Oktober 2018 unter Berücksichtigung der Richtlinien (G8) in der mit der Entschließung MEPC. 174(58) angenommenen Fassung zugelassen worden sind, vor dem 28.Oktober 2020 auf Schiffen eingebaut werden dürfen;
  5. Beschließt, dass das Wort "eingebaut" im Sinne von Absatz 4 dieser Entschließung sich auf das vertraglich festgelegte Datum der Lieferung des Ballastwasser-Behandlungssystems zum Schiff bezieht. Ist ein solches Datum nicht vertraglich festgelegt, bezieht sich das Wort "eingebaut" auf das tatsächliche Datum der Lieferung des Ballastwasser-Behandlungssystems zum Schiff;
  6. Beschließt, dass Verweise auf die Richtlinien (G8) und auf die Richtlinien (G8) 2016 in bestehenden Urkunden der IMO künftig als Verweise auf den BWMS-Code zu verstehen sind;
  7. Vereinbart, dass bei Überprüfungen gemäß Regel D-5 des Ballastwasser-Übereinkommens im Hinblick auf die Verfügbarkeit geeigneter zugelassener Technologien die in der vorliegenden Entschließung genannten Termine zugrunde zu legen sind;
  8. Beschließt, die durch Entschließung MEPC. 279(70) angenommenen Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen 2016 (G8) mit Inkrafttreten des BWMS-Codes aufzuheben;
  9. Ersucht den Generalsekretär, allen Parteien des Ballastwasser-Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und des Wortlautes des in der Anlage enthaltenen BWMS-Codes zukommen zu lassen;
  10. Ersucht Ferner den Generalsekretär, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Parteien des Ballastwasser-Übereinkommens sind, Abschriften der vorliegenden Entschließung und des Wortlautes des in der Anlage enthaltenen BWMS-Codes zukommen zu lassen.

1 Einleitung

Allgemeines

1.1

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