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MSC.1/Rundschreiben 1221 vom 11. Dezember 2006
Gültigkeit der Typzulassung für schiffbauliche Produkte
Vom 29. November 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 1009)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (29. November bis 8. Dezember 2006) Bedenken erkannt, dass unter den Besichtigern der Hafenstaatkontrolle ein Missverständnis bezüglich der für schiffbauliche Produkte ausgestellten Typzulassungen bestehen könnte.
2 Zwecks Klarstellung des Ziels und der Verfahren des von den Flaggenstaaten, den Klassifikationsgesellschaften und anderen anerkannten Stellen angewendeten Typzulassungsbescheinigungs-Systems ist der Schiffssicherheitsausschuss übereingekommen, dass ein solches System die folgenden Schritte umfasst:
3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat außerdem beschlossen, dass die Gültigkeit der Typzulassungsbescheinigung selbst keinen Einfluss auf die betriebliche Gültigkeit eines an Bord des Schiffes abgenommenen und eingebauten Produktes hat und dass ein während der Geltungsdauer der entsprechenden Typzulassungsbescheinigung hergestelltes Produkt nicht erneuert oder ersetzt zu werden braucht aufgrund des Ablaufs einer solchen Typzulassungsbescheinigung.
4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, diese Entscheidung den für die Durchführung der Hafenstaatkontrolle nationalen zuständigen Behörden und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1221, "Gültigkeit der typenzulassung für schiffbauliche Produkte", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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