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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.295(71)
Richtlinien von 2017 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL

Vom 20. November 2019
(VkBl. Nr. 23 vom 14.12.2019 S. 834)



der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass die Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffsmüll vorgibt,

des weiteren gestützt darauf, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.201(62) die revidierte Anlage V von MARPOL angenommen hat, die durch die Entschließungen MEPC.216(63), MEPC.246(66), MEPC.265(68) und MEPC.277(70) weiter geändert wurde,

im Hinblick darauf, dass er auf seiner dreiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.219(63) die Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL (Richtlinien von 2012) angenommen hat, die durch die Entschließung MEPC.239(65) weiter geändert wurden,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien von 2012 an die oben genannten Änderungen der Anlage V von MARPOL und die einschlägigen Anforderungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code), der mit der Entschließung MEPC.264(68) angenommen worden ist, anzugleichen,

NACH der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2017 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL,

  1. beschließt die Richtlinien von 2017 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien von 2017 zu berücksichtigen, wenn sie die Bestimmungen der Anlage V von MARPOL umsetzen;
  3. ersetzt die Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL ( Entschließung MEPC.219(63) in der durch Entschließung MEPC. 239(65) geänderten Fassung).

Vorwort

Hauptzweck dieser Richtlinien ist es,

  1. die Regierungen bei der Erarbeitung und dem Erlass innerstaatlicher Gesetze zur Durchführung der Anlage V von MARPOL zu unterstützen;
  2. Schiffseigner, Schiffsbetreiber, Schiffsbesatzungen, Ladungseigentümer und Anlagenhersteller bei der Einhaltung der in Anlage V von MARPOL und in den einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen niedergelegten Vorschriften zu unterstützen; und
  3. die Betreiber von Häfen und Umschlagplätzen

bei der Bewertung der Notwendigkeit geeigneter Auffanganlagen für auf Schiffen aller typen anfallenden Müll und bei deren Einrichtung zu unterstützen. Im Interesse der Einheitlichkeit werden die Regierungen aufgefordert, sich bei der Erarbeitung und Durchsetzung entsprechender innerstaatlicher Regelungen auf diese Richtlinien und damit zusammenhängende von der Organisation1 entwickelte Leitlinien zu beziehen.

1 Einleitung

1.1 Die revidierte Anlage V von MARPOL, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, verbietet das Einbringen oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer, sofern dies nicht ausdrücklich nach dieser Anlage zulässig ist. Diese Richtlinien wurden unter Berücksichtigung der in der geänderten Fassung der Anlage V von MARPOL dargelegten Regeln erarbeitet und sind in die folgenden sechs Abschnitte unterteilt, die einen allgemeinen Rahmen darstellen, innerhalb dessen die Regierungen Programme ausarbeiten können:

  1. Einleitung;
  2. Müllbehandlung;
  3. Behandlung von Ladungsrückständen von Schüttgütern;
  4. Schulung, Ausbildung und Information;
  5. Hafenauffanganlagen für Müll; und
  6. verbesserte Einhaltung der Anlage V von MARPOL.

1.2 Nach der revidierten Anlage V von MARPOL ist das Einbringen oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten, sofern die Regeln 3, 4, 5 und 6 der Anlage dies nicht ausdrücklich gestatten. Anlage V revidiert die bisherige Annahme, dass Müll unter Berücksichtigung seiner Art und festgelegter Entfernungen von der Küste ins Meer eingebracht oder eingeleitet werden darf. Regel 7

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