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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.239(65)
Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL

Vom 27. Mai 2014
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2014 S. 533)



Siehe Fn. *

(angenommen am 17. Mai 2013)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt darauf, dass Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL) zu diesem Übereinkommen Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll enthält;

im Hinblick darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung die revidierte Anlage V von MARPOL mit der Entschließung MEPC. 201(62) angenommen hat, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist;

ferner im Hinblick darauf, dass der Ausschuss auf seiner dreiundsechzigsten Tagung die Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL mit der Entschließung MEPC.219(63) angenommen hat;

nach der auf seiner fünfundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL -

  1. beschließt die Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist,
  2. fordert die Regierungen auf, in Anwendung der Bestimmungen der revidierten Anlage V von MARPOL, die Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL in der durch die vorliegende Entschließung geänderten Fassung zu berücksichtigen, und
  3. stimmt zu, die Richtlinien im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu beobachten.

Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL

1. In Absatz 2.4.3 wird ein neuer Punkt angefügt:

"• an Bord anfallender Elektronikschrott (z.B. elektronische Karten, Geräte, Instrumente und Ausrüstung, Computer, Druckerpatronen usw.)."

2. Folgender neuer Absatz 5.2.8 wird angefügt:

"Elektronikschrott, wie zum Beispiel elektronische Karten, Geräte, Instrumente und Ausrüstung, Computer, Druckerpatronen usw."

*) Am 17. Mai 2013 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.239(65) Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL (VkBl. 2012, S. 795) beschlossen.

Die Entschließung MEPC.239(65) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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