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Entschließung MEPC.293(71)
Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen
Vom 5. November 2019
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2019 S. 794; 31.12.2022 S. 894,aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung MEPC. 349(78)
Siehe Fn. *
(angenommen am 7. Juli 2017)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
auch darauf gestützt, dass er mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,
im Hinblick darauf, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL, die ein neues Kapitel 4 mit Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in der Anlage VI enthalten, am 1. Januar 2013 in Kraft traten,
ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MEPC.278(70) Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen angenommen hat, die voraussichtlich am 1. März 2018 nach ihrer geltenden Annahme am 1. September 2017 in Kraft treten,
sowie im Hinblick darauf, dass Regel 22a Absatz 12 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen vom Generalsekretär der Organisation nach Maßgabe der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtet und verwaltet wird,
in der Erkenntnis, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln, und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,
nach der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen,
Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu unterziehen.
Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen
1 Einleitung
1.1 Diese Richtlinien geben eine Anleitung für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (im Folgenden "die Datenbank") und beschreiben Methoden, die angewendet werden, um die Schiffsdaten für die Verwendung durch die Vertragsparteien entsprechend Regel 22a der Anlage VI von MARPOL zu anonymisieren und um die Vollständigkeit der Datenbank sicherzustellen.
1.2 Im Allgemeinen ist der Zweck der Datenbank, die Prüfung weiterer Maßnahmen für eine Erhöhung der Energieeffizienz der internationalen Seeschifffahrt durch die Ermöglichung einer umfassenden Datenanalyse zu unterstützen.
1.3 Hinsichtlich der Datenvertraulichkeit schreibt Regel 22a Absatz 11 Folgendes vor: "Der Generalsekretär der Organisation unterhält eine anonymisierte Datenbank, die so beschaffen ist, dass die Identifizierung eines bestimmten Schiffes nicht möglich ist. Die Vertragsparteien haben ausschließlich zu Analyse- und Prüfungszwecken Zugang zu den anonymisierten Daten". Diese Richtlinien gleichen die Datenanonymisierung mit der Verwendbarkeit der Daten für eine Analyse durch die Vertragsparteien und die Organisation aus.
1.4 Regel 22a Absatz 12 legt Folgendes fest: "Die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen wird vom Generalsekretär der Organisation nach Maßgabe der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien eingerichtet und verwaltet." Hinsichtlich der Einrichtung der Datenbank wird diese als ein Modul innerhalb der Plattform des Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssystems (Global Integrated Shipping Information System - GISIS) unter Verwendung des integrierten internetbasierten Kontosystems der IMO eingerichtet, um einen sicheren Zugang zum Modul zu schaffen.
2 Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage VI von MARPOL.
3 Datenanonymisierung
Nach Regel 22a Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL müssen die Daten derart anonymisiert werden, dass die Identifizierung eines bestimmten Schiffes nicht möglich ist. Zwecks Anonymisierung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff gilt für die Datenbank das Folgende:
4 Datenübermittlung und -zugang
4.1 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank einloggen können, um ihre Daten mit einem Online-Formular zu übermitteln. Die Dateneingabe in die Datenbank ist durch das Datenbank-System zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Daten im standardisierten Format übermittelt werden und mit den Daten vom Modul der Angaben zum Schiff (Ship Particulars) des Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssystems (GISIS) abgeglichen werden.
4.2 Die Verwaltung hat bezüglich der Datenbank eine Kontaktperson zu benennen, die für die Kommunikation mit dem Sekretariat zuständig ist, falls irgendeine Frage hinsichtlich der Meldung von Daten von der jeweiligen Verwaltung auftritt.
4.3 Um die einheitliche und kontinuierliche Meldung von Daten zu unterstützen und die Benutzerfreundlichkeit der Datenbank zu verbessern, könnten automatische Benachrichtigungen und Erinnerungen, die eine Datenmeldung, Änderung bzw. Aktualisierung der Datenbank betreffen, als Funktionen in die Datenbank integriert werden.
4.4 Eine Verwaltung hat Zugriff auf nichtanonymisierte Daten von Schiffen, die ihre Flagge führen.
4.5 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank einloggen können, um anonymisierte Datensätze herunterzuladen.
5 Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenbank
Entsprechend den Anforderungen der Regel 22a Absatz 10 der Anlage VI von MARPOL betreffend die Meldung des Status fehlender Daten hat der Generalsekretär
6 Jährlicher Bericht an den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt
Regel 22a Absatz 10 schreibt Folgendes vor: "[...] der Generalsekretär der Organisation [erstellt] einen an den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt gerichteten Jahresbericht, in dem die erfassten Daten, der Status fehlender Daten und solche anderen sachdienlichen Informationen, die vom Ausschluss angefordert werden können, zusammengefasst sind." Jeder Jahresbericht muss mindestens das Folgende und auch alle anderen vom Ausschuss angeforderten Informationen enthalten:
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.293(71), "Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 16.01.2023)
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