Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.293(71)
Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen

Vom 5. November 2019
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2019 S. 794; 31.12.2022 S. 894,aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung MEPC. 349(78)

Siehe Fn. *
(angenommen am 7. Juli 2017)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

auch darauf gestützt, dass er mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL, die ein neues Kapitel 4 mit Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in der Anlage VI enthalten, am 1. Januar 2013 in Kraft traten,

ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MEPC.278(70) Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen angenommen hat, die voraussichtlich am 1. März 2018 nach ihrer geltenden Annahme am 1. September 2017 in Kraft treten,

sowie im Hinblick darauf, dass Regel 22a Absatz 12 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen vom Generalsekretär der Organisation nach Maßgabe der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtet und verwaltet wird,

in der Erkenntnis, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln, und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,

nach der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen,

  1. beschließt die Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (die Richtlinien von 2017), die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. fordert das Sekretariat auf, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien bei der Einrichtung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen nach Regel 22a Absatz 12 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedsregierungen, die in der An lage enthaltenen Richtlinien von 2017 den Kapitänen, Seefahrern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und anderen interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
  4. ist übereingekommen, die Richtlinien von 2017 unter

Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu unterziehen.

Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen

1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien geben eine Anleitung für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (im Folgenden "die Datenbank") und beschreiben Methoden, die angewendet werden, um die Schiffsdaten für die Verwendung durch die Vertragsparteien entsprechend Regel 22a der Anlage VI von MARPOL zu anonymisieren und um die Vollständigkeit der Datenbank sicherzustellen.

1.2 Im Allgemeinen ist der Zweck der Datenbank, die Prüfung weiterer Maßnahmen für eine Erhöhung der Energieeffizienz der internationalen Seeschifffahrt durch die Ermöglichung einer umfassenden Datenanalyse zu unterstützen.

1.3 Hinsichtlich der Datenvertraulichkeit schreibt Regel 22a Absatz 11 Folgendes vor: "Der Generalsekretär der Organisation unterhält eine anonymisierte Datenbank, die so beschaffen ist, dass die Identifizierung eines bestimmten Schiffes nicht möglich ist. Die Vertragsparteien haben ausschließlich zu Analyse- und Prüfungszwecken Zugang zu den anonymisierten Daten". Diese Richtlinien gleichen die Datenanonymisierung mit der Verwendbarkeit der Daten für eine Analyse durch die Vertragsparteien und die Organisation aus.

1.4 Regel 22a Absatz 12 legt Folgendes fest: "Die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen wird vom Generalsekretär der Organisation nach Maßgabe der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien eingerichtet und verwaltet." Hinsichtlich der Einrichtung der Datenbank wird diese als ein Modul innerhalb der Plattform des Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssystems (Global Integrated Shipping Information System - GISIS) unter Verwendung des integrierten internetbasierten Kontosystems der IMO eingerichtet, um einen sicheren Zugang zum Modul zu schaffen.

2 Begriffsbestimmungen

Für den Zweck dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage VI von MARPOL.

3 Datenanonymisierung

Nach Regel 22a Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL müssen die Daten derart anonymisiert werden, dass die Identifizierung eines bestimmten Schiffes nicht möglich ist. Zwecks Anonymisierung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff gilt für die Datenbank das Folgende:

  1. Die IMO-Nummer und die Flagge des Schiffes darf nicht angezeigt werden;
  2. die technischen Eigenschaften der Schiffe in der Datenbank (Bruttoraumzahl (BRZ), Nettoraumzahl (NRZ), Tragfähigkeit (DWT), Leistung (Nennleistung), EEDI (soweit zutreffend)) sind auf zwei signifikante Stellen ab- bzw. aufzurunden, zum Beispiel ist eine Schiffsraumzahl von 167.430 BRZ als 170.000 BRZ darzustellen;
  3. die jährlichen Daten des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff, die zurückgelegte Entfernung und die Reisedauer in Stunden sind vollständig ohne Abänderung anzugeben;
  4. andere als die in Regel 2 definierten Schiffstypen sind als "andere Schiffstypen" anzugeben; und
  5. die Eisklasse ist mit "ja" oder "nein" anzugeben.

4 Datenübermittlung und -zugang

4.1 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank einloggen können, um ihre Daten mit einem Online-Formular zu übermitteln. Die Dateneingabe in die Datenbank ist durch das Datenbank-System zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Daten im standardisierten Format übermittelt werden und mit den Daten vom Modul der Angaben zum Schiff (Ship Particulars) des Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssystems (GISIS) abgeglichen werden.

4.2 Die Verwaltung hat bezüglich der Datenbank eine Kontaktperson zu benennen, die für die Kommunikation mit dem Sekretariat zuständig ist, falls irgendeine Frage hinsichtlich der Meldung von Daten von der jeweiligen Verwaltung auftritt.

4.3 Um die einheitliche und kontinuierliche Meldung von Daten zu unterstützen und die Benutzerfreundlichkeit der Datenbank zu verbessern, könnten automatische Benachrichtigungen und Erinnerungen, die eine Datenmeldung, Änderung bzw. Aktualisierung der Datenbank betreffen, als Funktionen in die Datenbank integriert werden.

4.4 Eine Verwaltung hat Zugriff auf nichtanonymisierte Daten von Schiffen, die ihre Flagge führen.

4.5 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank einloggen können, um anonymisierte Datensätze herunterzuladen.

5 Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenbank

Entsprechend den Anforderungen der Regel 22a Absatz 10 der Anlage VI von MARPOL betreffend die Meldung des Status fehlender Daten hat der Generalsekretär

  1. zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Liste von Schiffen, die in den Anwendungsbereich der Regel 22a fallen, durch Abgleich mit den Daten vom Modul der Angaben zum Schiff (Ship Particulars) des Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssystems (GISIS) zu erstellen;
  2. die vorstehende Liste von Schiffen an die Verwaltung als Bezugsquelle zu senden, um eine Rückmeldung im Fall von etwaigen Unstimmigkeiten zu erhalten;
  3. die Vollständigkeit der Datenbank durch Vergleich der nach Absatz .1 erstellten Liste mit den gemeldeten Daten zu überprüfen;
  4. die Verwaltungen, die es versäumt haben, die Daten in der erforderlichen Form zu melden, daran zu erinnern;
  5. dem Ausschuss über den Stand fehlender Daten auf jährlicher Basis zu berichten; und
  6. nichtmeldende Verwaltungen aufzufordern, die Daten aller ihrer registrierten Schiffe, die in den Geltungsbereich der Regel 22a fallen, zu übermitteln.

6 Jährlicher Bericht an den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt

Regel 22a Absatz 10 schreibt Folgendes vor: "[...] der Generalsekretär der Organisation [erstellt] einen an den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt gerichteten Jahresbericht, in dem die erfassten Daten, der Status fehlender Daten und solche anderen sachdienlichen Informationen, die vom Ausschluss angefordert werden können, zusammengefasst sind." Jeder Jahresbericht muss mindestens das Folgende und auch alle anderen vom Ausschuss angeforderten Informationen enthalten:

  1. eine aggregierte jährliche Menge jeder Art von ölhaltigem Brennstoff, der von allen in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr verbraucht wurde;
  2. die aggregierte jährliche Menge jeder Art von verbrauchtem ölhaltigen Brennstoff, die zurückgelegte Entfernung und die Reisedauer in Stunden bei in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr nach EEDI-Schiffstyp und EEDI-Größenkategorie einschließlich der Kategorie "anderer Schiffstyp" bei Schiffen, die dem EEDI nicht unterliegen;
  3. die Anzahl von in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr, die der Datenbank gemeldet wurden, nach EEDI-Schiffstyp und EEDI-Größenkategorie einschließlich der Kategorie "anderer Schiffstyp" bei Schiffen, die dem EEDI nicht unterliegen; und
  4. die Anzahl von in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr, die bei der Vertragspartei der Anlage VI eingetragen sind und von denen keine Daten empfangen wurden, nach EEDI-Schiffstyp und EEDI-Größenkategorie einschließlich der Kategorie "anderer Schiffstyp" bei Schiffen, die dem EEDI nicht unterliegen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.293(71), "Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion