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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.349(78)
Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 894)



Zur vorherigen Regelung MEPC.293(71)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 annahm, die am 1. November 2022 in Kraft tritt,

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 ( Anlage VI von MARPOL) Änderungen enthält, die verbindliche zielorientierte technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 27 Absatz 12 der Anlage VI von MARPOL festlegt, dass der Generalsekretär der Organisation eine anonymisierte Datenbank unterhält, die so beschaffen ist, dass die Identifizierung eines einzelnen Schiffes nicht möglich ist,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 27 Absatz 13 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen vom Generalsekretär der Organisation nach Maßgabe der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtet und verwaltet wird,

IN DER ERKENNTNIS, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln, und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner einundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.293(71) die Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen angenommen hat,

NACH DER auf seiner achtundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen,

1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in Regel 27 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;

3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedsregierungen, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien den Kapitänen, Seefahrern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und anderen interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;

4 IST ÜBEREINGEKOMMEN, die Richtlinien unter Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu unterziehen und zu berücksichtigen, dass nach Regel 25 Absatz 3 und 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL eine Überprüfung der technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt bis zum 1. Januar 2026 abgeschlossen sein muss;

5 HEBT die Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen, die mit Entschließung MEPC.293(71) angenommen wurden, AUF.

Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen

1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien geben eine Anleitung für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (im Folgenden "die Datenbank") und beschreiben Methoden, die angewendet werden, um die Schiffsdaten für die Verwendung durch die Vertragsparteien entsprechend Regel 27 der Anlage VI von MARPOL zu anonymisieren und um die Vollständigkeit der Datenbank sicherzustellen.

1.2 Im Allgemeinen ist der Zweck der Datenbank, Daten zur Feststellung des jährlichen CO2-Ausstosses von Schiffen bereitzustellen und die Prüfung weiterer Maßnahmen für die Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt zu unterstützen.

1.3 Hinsichtlich der Datenvertraulichkeit schreibt Regel 27 Absatz 12

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