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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.292(71)
Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung

Vom 5. November 2019
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2019 S. 789; 31.12.2022 S. 894,aufgehoben)



zur Nachfolgeregelung MEPC.349(78)

Siehe Fn. *
(angenommen am 7. Juli 2017)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz

der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

auch darauf gestützt, dass er mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL, die ein neues Kapitel 4 mit Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in der Anlage enthalten, am 1. Januar 2013 in Kraft traten,

sowie im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MEPC.278(70) Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen angenommen hat, die voraussichtlich am 1. März 2018 nach ihrer geltenden Annahme am 1. September 2017 in Kraft treten,

ferner im Hinblick darauf, dass Regel 22a Absatz 7 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen nach den von der Verwaltung festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zu überprüfen sind,

in der Erkenntnis, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln, und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,

nach der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung,

  1. beschließt die Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung (die Richtlinien von 2017), die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien von 2017 bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in der Regel 22a der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedsregierungen, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien von 2017 den Kapitänen, Seefahrern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und anderen interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
  4. ist übereingekommen, die Richtlinien von 2017 unter Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu unterziehen.

Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung

1 Einleitung

1.1 Regel 22a der Anlage VI von MARPOL führt die von der Organisation verwaltete Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen ein, der jede Verwaltung die relevanten Daten der bei ihr eingetragenen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 5.000 und mehr übermittelt. Regel 22a Absatz 7 legt fest: "Die Daten sind nach den von der Verwaltung festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien zu überprüfen". Dieses Dokument enthält die in dieser Regel aufgeführten Richtlinien und ist dafür vorgesehen, die Verwaltungen bei der Ausarbeitung ihres eigenen Überprüfungsprogramms zu unterstützen.

1.2 Ein Daten-Überprüfungsverfahren muss die Zuverlässigkeit der gesammelten Daten sicherstellen und gleichzeitig die Kosten und die damit verbundenen Belastungen für das Schiff und die Verwaltung minimieren.

2 Begriffsbestimmungen

Für den Zweck dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage VI von MARPOL.

3 Verantwortlichkeiten

3.1 Die Verantwortlichkeiten der Verwaltung und der Schiffe sind in der Anlage VI von MARPOL aufgeführt. Diese Richtlinien ändern diese nicht und schaffen auch keine neuen Verpflichtungen.

3.2 Nach dem in Anlage VI von MARPOL angegebenen System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen kann eine Verwaltung eine Organisation ermächtigen1, die Daten von einem Schiff zu empfangen, die Daten auf Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen, die Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen, die Daten an die Organisation zu übermitteln und weitere von der Verwaltung genehmigte Tätigkeiten in Bezug auf die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durchzuführen. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für alle von der Verwaltung oder einer ordnungsgemäß von ihr ermächtigten Organisation (im Folgenden als "Verwaltung" bezeichnet) durchgeführten Aufgaben.

4 Überprüfung der gemeldeten Daten

4.1 Um die Datenüberprüfung zu erleichtern, hat die Verwaltung anzugeben, welche zusätzlichen Dokumentationsunterlagen ein Schiff zusammen mit seiner jährlichen Datenmeldung zu übermitteln hat. Die Vorgaben zu diesen Dokumentationsunterlagen können auf der Grundlage des jeweiligen Schiffes als Teil der Bewertung des Datenerfassungsplans2 vorgenommen werden, oder sie können als eine allgemeine Grundsatzerklärung oder mittels anderer Maßnahmen, die die Verwaltung für angebracht hält, vorgenommen werden. Zusätzliche Dokumentationsunterlagen zur Erleichterung der Datenüberprüfung können das Folgende als auch andere Dokumentationsunterlagen, welche die Verwaltung für maßgeblich hält, enthalten:

  1. eine Kopie des Datenerfassungsplans des Schiffes;
  2. Zusammenfassungen der Bunkerlieferbescheinigungen (bunker delivery notes - BDNs) in ausreichendem Detail, um nachzuweisen, dass sämtlicher vom Schiff verbrauchter ölhaltiger Brennstoff erfasst ist (siehe das im Anhang 1 dargestellte Muster der BDN-Zusammenfassung);
  3. Zusammenfassungen der nicht aggregierten Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff, die zurückgelegte Entfernung und die Reisedauer in Stunden in einem von der Verwaltung festgelegten Format (siehe das im Anhang 2 dargestellte Muster der Daten-Zusammenfassung);
  4. Angaben zum Nachweis, dass das Schiff den Datenerfassungsplan befolgt, der in seinem Schiffsenergieeffizienz-Managementplan (SEEMP) festgelegt ist, einschließlich Angaben über Datenlücken und wie sie geschlossen wurden und auch wie der Fall, der die Datenlücke verursacht hat, gelöst wurde; und
  5. Kopien der Unterlagen, die Informationen über die Verbrauchsmenge an ölhaltigem Brennstoff, die zurückgelegte Entfernung und die Reisedauer in Stunden der Schiffsreisen während des Meldezeitraums enthalten (z.B. das offizielle Schiffstagebuch, das Öltagebuch, die Bunkerlieferbescheinigungen (BDNs), Einlauf-/Tages-/ Auslauf-Berichte usw.).

4.2 Zusätzlich zu den in Absatz 4.1 beschriebenen Dokumentationsunterlagen kann die Verwaltung von einem Schiff verlangen, solche Dokumentationsunterlagen zu übermitteln, die erforderlich sind, um eine umfassende Überprüfung des jährlichen Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff, der zurückgelegten Entfernung und der Reisedauer in Stunden eines Schiffes durchzuführen. Die Verwaltung kann verlangen, dass diese Dokumentationsunterlagen von allen Schiffen oder einer Untergruppe der Schiffe, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, übermittelt wird. Diese Dokumentationsunterlagen können von der Verwaltung dafür verwendet werden zu überprüfen, ob das Schiff die in seinem Datenerfassungsplan vorgegebene Vorgehensweise befolgt hat, wobei Folgendes zu bestätigen ist:

  1. die Stimmigkeit der übermittelten Daten und berechneten Werte einschließlich früherer Meldezeiträume (sofern zutreffend) durch Nachrechnung der jährlich gemeldeten Werte unter Verwendung der zugrunde liegenden Daten usw.;
  2. die Vollständigkeit der Daten (z.B. Durchführung einer vertieften Prüfung bezogen auf die Abstimmung, Nachrechnungen und vergleichende Nachprüfung der Dokumente, wie beispielsweise mit dem offiziellen Schiffstagebuch und/oder den Einlauf-/Tages-/Auslauf-Berichten, den nachgerechneten Stunden der Reisedauer und der Gesamtmengen des verwendeten ölhaltigen Brennstoffs sowie der zurückgelegten Entfernung); und
  3. Verlässlichkeit und Genauigkeit der Daten (z.B. Überprüfung, dass die im Datenerfassungsplan (siehe Abschnitt 9 des Musters eines Datenerfassungsplans, wie es in Anhang 2 der Richtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) dargestellt ist) beschriebenen Datenqualitätsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder Durchführung von Besuchen vor Ort (normalerweise zu den Geschäftsräumen des Unternehmens anstatt zum Schiff), um die Systeme, die Verfahren und die Kontrollvorgänge zu überprüfen) durch Bestätigung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff mit der zurückgelegten Entfernung und der Reisedauer in Stunden, durch den Vergleich des gemeldeten Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff mit demjenigen, der für die Schiffsgröße, das Betriebsprofil und die technischen Kenndaten zu erwarten ist, und/oder durch den Vergleich des gemeldeten Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff mit dem gesamten gebunkerten Brennstoff usw.

4.3 Sollte irgendeine Unstimmigkeit in den gemeldeten Daten von der Verwaltung festgestellt werden, ist diese dem Unternehmen zeitnah für eine Richtigstellung mitzuteilen. Nach Eingang der berichtigten Daten vom Unternehmen und dem zufriedenstellenden Abschluss der Überprüfung wird die Übereinstimmungsbescheinigung von der

_____
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.292(71), "Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.739(18) angenommenen und durch Entschließung MSC.208(81) geänderten Richtlinien für die Beauftragung von anerkannten Organisationen, die für die Verwaltung tätig werden und auf die von der Organisation mit Entschließung A.789(19) angenommenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen verwiesen.

2) Es wird auf die mit Entschließung MEPC. 282(70) angenommenen Richtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) verwiesen.

.

Muster der BDN-Zusammenfassungen
Sample of the BDN summaries
Anhang 1


Datum der Vorgänge (TT/MM/JJJJ)

Date of operation
(dd/mm/yyyy)

Art des ölhaltigen Brennstoffs/Masse (MT)
Fuel Oil type/Mass(MT)
Erläuterungen
Descriptions
Dieselöl/
Gasöl
(Heizöl EL)
Leichtes
Heizöl
Schweröl Flüssiggas (Propan) Flüssiggas (Butan) Flüssigerdgas Andere Brennstoffe (spezifischer Kohlenstoffgehalt)
DO/GO LFO HFO LPG(P) LPG(B) LNG Others
(CF - Carbon factor)

BDN
BDN
09/01/2019
02/05/2019 150
08/07/2019
09/10/2019
10/12/2019 300

Jährliche Liefermenge
Annual Supply
Amount
0 0 450 0 0 0 0


Korrektur für den restlichen Brennstoff im Tank
Correction for the tank oil remainings

01/01/2019 400
31/12/2019 200
 
Korrektur für den restlichen Brennstoff im Tank

Correction for the tank oil remainings

0 0 200 0 0 0 0 Die Mengendifferenz des Rest-Brennstoffs im Tank zu Beginn/ am Ende des Datenerfassungs-Zeitraums

The difference in the amount of the remaining tank oil at the beginning/ end of the data collection period.


Sonstige Korrekturen
Other corrections
30/03/2019
15/09/2019
31/12/2019

Jährliche sonstige Korrekturen

Annual other corrections

0 0 0 0 0 0 0
Jährlicher Brennstoffverbrauch
Annual Fuel Consumption
Jährlicher Brennstoffverbrauch

Annual Fuel Consumption
( +)

0 0 650 0 0 0 0

Erläuternde Bemerkungen:
Wenn Bunkerlieferungs-/Korrektur-Daten im elektronischen Meldesystem des Unternehmens aufgezeichnet worden sind, ist es vertretbar, die Daten im vorhandenen Format anstatt nach diesem Format zu übermitteln.

Explanatory remarks:
If bunker supply/correction data have been recorded in a company's electronic reporting system, the data is acceptable to be submitted in the existing format instead of submitting the data by this format.

.

Muster der Zusammenfassung der erfassten Daten
Sample of the collected data summaries
Anhang 2


Datum vom (TT/MM/JJJJ)
Date from (dd/mm/yyyy)

Datum bis*
(TT/MM/JJJJ)
Date to *
(dd/mm/yyyy)

zurückgelegte Entfernung
(sm)
Distance Travelled
(n.m)

Reisedauer in Stunden
(hh/minmin)
Hours Underway
(hh/mm)

Brennstoffverbrauch (Metrische Tonnen)
Fuel Consumption (Metric tons)

Dieselöl/Gasöl
(Heizöl EL)
Leichtes Heizöl Schweröl Flüssiggas
(Propan)
Flüssiggas
(Butan)
Flüssigerdgas Andere Brennstoffe
(spezifischer Kohlen stoffgehalt)
DO/GO LFO HFO LPG(P) LPG(B) LNG Others
(CF- Carbon factor)
01/01/2019 210 24:00 2 3 19 0 0 0 0
02/01/2019 283 24:00 2 20 20 0 0 0 0
03/01/2019 321 24:00 2 20 18 0 0 0 0
04/01/2019 221 24:00 1 0 19 0 0 0 0
05/01/2019 320 18:00 2 20 13 0 0 0 0
06/01/2019 302 24:00 2 20 17 0 0 0 0
07/01/2019 210 24:00 1 0 19 0 0 0 0
08/01/2019 302 24:00 1 0 20 0 0 0 0
09/01/2019 280 24:00 2 0 21 0 0 0 0
10/01/2019 50 01:00 3 0 20 0 0 0
11/01/2019 198 24:00 3 0 21 0 0 0 0
" " " " " " " " " "
" " " " " " " " " "
" " " " " " " " " "
30/12/2019 320 24:00 0 0 20 0 0 0 0
31/12/2019 213 24:00 1 0 17 0 0 0 0

*) Im Fall von täglich zugrunde liegenden Daten bleibt diese Spalte leer.
In the case of daily underlying data, this column would be left in blank.

Erläuternde Bemerkungen:
Wenn die im Muster aufgeführten Daten im elektronischen Meldesystem des Unternehmens aufgezeichnet worden sind, ist es vertretbar, die Daten im vorhandenen Format anstatt nach diesem Format zu übermitteln.

Explanatory remarks:
If the listed data in the format have been recorded in a company's electronic reporting system, the data is acceptable to be submitted in the existing format instead of submitting the data by this format.

ENDE

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