Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.288(71)
Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6)

Vom 10. Dezember 2018
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2018 S. 909)



Zur vorherigen Fassung MEPC.124(53)

(angenommen am 7. Juli 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz- Entschließungen angenommen hat,

in Hinblick darauf, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf,

sowie in Hinblick darauf, dass in Regel l B-4 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens die Bedingungen beschrieben sind, unter denen der Ballastwasser-Austausch durchgeführt werden muss, wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind,

ferner in Hinblick auf Entschließung MEPC. 124(53), mit der der Ausschuss die Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch (G6) angenommen hat und beschlossen hat die Richtlinien einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen,

nach der bei seiner siebzigsten Tagung erfolgten Übereinstimmung darin die Richtlinien (G6) zu überarbeiten, um das Ballastwasser-Berichtsformular im Anhang 1 der Guidelines for the control and management of ships'

ballast water to minimize the transfer of harmful aquatic organisms and pathogens (Entschließung A.868(20)) aufzunehmen,

nach erfolgter Prüfung des Entwurfs der überarbeiteten Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch (G6) bei seiner einundsiebzigsten Tagung,

  1. nimmt die Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6) (die Richtlinien von 2017 (G6)), wie sie in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind, an;
  2. fordert die Regierungen dazu auf die Richtlinien von 2017 (G6) so bald wie möglich oder dann, wenn das Übereinkommen für sie geltend wird, anzuwenden;
  3. stimmt zu die Richtlinien von 2017 (G6) angesichts der gemachten Erfahrungen bei ihrer Anwendung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen;
  4. hebt die Richtlinien auf, die mit Entschließung MEPC. 124(53) angenommen wurden.

1 Einleitung

1.1 Der Zeck dieser Richtlinien besteht darin, Eignern und Betreibern von Schiffen eine allgemeine Anleitung für die Entwicklung schiffspezifischer Verfahren zur Durchführung des Ballastwasser-Austauschs zu geben. Wann immer dies möglich ist, müssen Eigner und Betreiber von Schiffen die Hilfe von Klassifikationsgesellschaften oder befähigten Besichtigern in Anspruch nehmen, um Ballast-Austauschverfahren für unterschiedliche Wetter-, Ladungs- und Stabilitätsbedingungen zuzuschneiden. Die Anwendung von Prozessen und Verfahren der Ballastwasser-Behandlung ist der Kernpunkt der Lösung zur Verhinderung, Verringerung und letztlich vollständigen Beseitigung der Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger. Der Ballastwasser-Austausch stellt in Verbindung mit bewährten Verfahren zur Ballastwasser-Behandlung ein Mittel dar, um zur Erreichung dieser Lösung beizutragen.

1.2 Der Ballastwasser-Austausch wirft eine Reihe von Sicherheitsfragen auf, die sowohl das Schiff als auch seine Besatzung betreffen. Diese Richtlinien sollen eine Anleitung für die sicherheitsbezogenen und betrieblichen Aspekte des Ballastwasser-Austauschs auf See geben.

1.3 Angesichts der Tatsache, dass es verschiedene Schiffstypen gibt, bei denen ein Ballastwasser-Austausch auf See erforderlich sein kann, ist die Bereitstellung spezifischer Richtlinien für jeden Schiffstyp nicht durchführbar. Die Schiffseigner sind aufgerufen, die zahlreichen, für ihr Schiff geltenden Variablen zu berücksichtigen. Zu diesen Variablen zählen Typ und Größe des Schiffes, Anordnung der Ballasttanks und der dazugehörigen Pumpensysteme, Fahrtgebiete und damit verbundene Wetterbedingungen, Vorschriften des Hafenstaates und Besatzung.

Anwendung

1.4 Die Richtlinien gelten für alle am Ballastwasser-Austausch Beteiligten, einschließlich Eigner und Betreiber von Schiffen, Konstrukteure, Klassifikationsgesellschaften und Schiffbauer. Die Betriebsabläufe und Anleitungen, die die in diesen Richtlinien aufgeworfenen Fragen aufnehmen, müssen sich im Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes wiederfinden.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) und "Ballastwassertank" bezeichnet jeden Tank, Laderaum oder Raum, der für die Beförderung von Ballastwasser benutzt wird.

3 Verantwortlichkeiten

3.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.07.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion