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Entschließung MEPC.124(53)
Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch (G6)
Vom 5. Juli 2011
(VkBl. Nr. 14 vom 30.07.2011 S. 486; 10.12.2018 S. 909aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung MEPC.288(71)
(angenommen am 22. Juli 2005)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meersumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass in Regel B-4 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens die Bedingungen beschrieben sind, unter denen der Ballastwasser-Austausch durchgeführt werden soll, wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch" sowie der vom Unterausschuss für Flüssige Massengüter und Gase auf seiner neunten Tagung abgegebenen Empfehlung -
G6 - Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch
1 Einleitung
1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, Eigentümern und Betreibern von Schiffen eine allgemeine Anleitung für die Entwicklung schiffsspezifischer Verfahren zur Durchführung des Ballastwasser-Austauschs zu geben. Wann immer dies möglich ist, sollen Eigentümer und Betreiber von Schiffen die Hilfe von Klassifikationsgesellschaften oder befähigten Besichtigern in Anspruch nehmen, um Ballast-Austauschverfahren für unterschiedliche Wetter-, Ladungs- und Stabilitätsbedingungen zuzuschneiden. Die Anwendung von Prozessen und Verfahren der Ballastwasser-Behandlung ist der Kernpunkt der Lösung zur Verhinderung, Verringerung und letztlich vollständigen Beseitigung der Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger. Der Ballastwasser-Austausch stellt in Verbindung mit bewährten Verfahren zur Ballastwasser-Behandlung ein Mittel dar, um zur Erreichung dieser Lösung beizutragen.
1.2 Der Ballastwasser-Austausch wirft eine Reihe von Sicherheitsfragen auf, die sowohl das Schiff als auch seine Besatzung betreffen. Diese Richtlinien sollen eine Anleitung für die sicherheitsbezogenen und betrieblichen Aspekte des Ballastwasser-Austausches auf See geben.
1.3 Angesichts der Tatsache, dass es verschiedene Schiffstypen gibt, bei denen ein Ballastwasser-Austausch auf See sich als notwendig erweisen kann, ist die Bereitstellung spezifischer Richtlinien für jeden Schiffstyp nicht durchführbar. Die Schiffseigentümer sind aufgerufen, die zahlreichen, für ihr Schiff geltenden Variablen zu berücksichtigen. Zu diesen Variablen zählen Typ und Größe des Schiffes, Anordnung der Ballasttanks und der dazugehörigen Pumpensysteme, Fahrgebiete und damit verbundene Wetterbedingungen, Vorschriften des Hafenstaates und Besatzung.
Anwendung
1.4 Die Richtlinien gelten für alle am Ballastwasser-Austausch Beteiligten, einschließlich Eigentümer und Betreiber von Schiffen, Konstrukteure, Klassifikationsgesellschaften und Schiffbauer. Die Betriebsabläufe und Anleitungen, die die in diesen Richtlinien aufgeworfenen Fragen aufnehmen, sollen sich im Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes wiederfinden.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) und:
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Die Eigentümer und Betreiber von Schiffen sollen vor dem Ballastwasser-Austausch sicherstellen, dass alle mit der oder den an Bord verwendeten Methode(n) des Ballastwasser-Austauschs verbundenen Sicherheitsaspekte berücksichtigt worden sind und dass sich entsprechend ausgebildetes Personal an Bord befindet. Es soll in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Sicherheitsaspekte, der Eignung der verwendeten Austauschmethoden und der Aspekte im Zusammenhang mit der Ausbildung der Besatzung erfolgen.
3.2 Der Ballastwasser-Behandlungsplan muss die Pflichten der Hauptkontrolleure an Bord, die den Ballastwasser-Austausch auf See vornehmen, beinhalten. Dieses Personal soll mit den Sicherheitsaspekten des Ballastwasser-Austauschs und insbesondere mit der an Bord ihres Schiffes verwendeten Austauschmethode und den mit dieser Methode verbundenen besonderen Sicherheitsaspekten umfassend vertraut sein.
3.3 Wenn der Kapitän in Übereinstimmung mit Regel B-4 Absatz 4 des Übereinkommens vernünftigerweise entscheidet, dass die Durchführung des Ballastwasser-Austauschs wegen Schlechtwetters, der Bauart des Schiffes, der Spannung, einer Störung oder eines Ausfalls der Ausrüstung oder wegen eines anderen außergewöhnlichen Umstandes die Sicherheit oder Stabilität des Schiffes oder die Sicherheit seiner Besatzung oder seiner Fahrgäste gefährden würde, ist das Schiff nicht zur Erfüllung der Regeln B-4 Absatz 1 und 2 verpflichtet.
4 Vorschriften für den Ballastwasser-Austausch
4.1 Der Ballastwasser-Austausch in Tiefseegebieten oder auf offener See stellt ein Mittel dar, um die Wahrscheinlichkeit zu begrenzen, dass schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger mit dem Ballastwasser von Schiffen eingeschleppt werden.
4.2 Regel D-1 des Übereinkommens verlangt, dass
4.3 Es gibt drei Methoden für den Ballastwasser-Austausch, die von der Organisation beurteilt und anerkannt worden sind. Bei den drei Methoden handelt es sich um die Lenzen-Füllen-Methode, die Durchflussmethode und die Verdünnungsmethode. Die Durchflussmethode und die Verdünnungsmethode gelten als "Durchpump"-Methoden.
4.4 Die drei anerkannten Methoden lassen sich folgendermaßen beschreiben:
Lenzen-Füllen-Methode - ein Prozess, bei dem ein zur Beförderung von Ballastwasser vorgesehener Ballasttank zunächst gelenzt und dann mit Ersatz-Ballastwasser gefüllt wird, um einen Austausch von mindestens 95 Prozent des Ballastwasser-Volumens zu erreichen.
Durchflussmethode - ein Prozess, bei dem Ersatz-Ballastwasser in einen zur Beförderung von Ballastwasser vorgesehenen Ballasttank gepumpt wird, wobei das Wasser durch einen Überlauf oder andere Einrichtungen strömen kann.
Verdünnungsmethode - ein Prozess, bei dem neues Ballastwasser an der Oberseite des zur Beförderung von Ballastwasser vorgesehenen Ballasttanks bei gleichzeitiger Einleitung an der Unterseite mit gleicher Einleitrate und mit Beibehaltung eines gleichbleibenden Wasserstand während des gesamten Austauschvorgangs eingefüllt wird.
5 Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Austausch
5.1 Es gibt drei von der Organisation anerkannte Methoden zur Durchführung des Ballastwasser-Austauschs. Jede Methode besitzt besondere Sicherheitsaspekte, die bei der Auswahl der auf einem bestimmten Schiff verwendeten Methode(n) berücksichtigt werden sollen.
5.2 Bei der erstmaligen Festlegung der Methode(n) des Ballastwasser-Austauschs auf einem bestimmten Schiff soll eine Beurteilung vorgenommen werden, die Folgendes beinhalten soll:
5.3 Folgendes soll besonders berücksichtigt werden:
5.4 Nach einer Beurteilung der anzuwendenden Austauschmethode oder -methoden für ein bestimmtes Schiff sollen dem Schiff die entsprechenden Verfahren, Anweisungen und Informationen für die im Ballastwasser-Behandlungsplan festgelegte(n) Methode(n) für den Schiffstyp zur Verfügung gestellt werden. Zu den Verfahren, Anweisungen und Informationen im Ballastwasser-Behandlungsplan können unter anderem die folgenden gehören:
5.5 Während der verschiedenen Phasen des Ballastwasser-Austauschs kann es vorkommen, dass vorübergehend eines oder mehrere der folgenden Kriterien nicht in jeder Hinsicht erfüllt oder schwer eingehalten werden kann oder können:
5.6 Da die Auswahl zulässiger Ballastwasser-Austauschphasen für die meisten Schiffe beschränkt ist, kann nicht immer ausgeschlossen werden, dass die Kriterien vorübergehend nicht erfüllt sind. Die praktische Alternative bestünde darin, solche Phasen unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass eine entsprechende Anmerkung im Ballastwasser-Behandlungsplan vorgesehen wird, um den Kapitän des Schiffes darauf aufmerksam zu machen. Diese Anmerkung würde den Kapitän über die Art der vorübergehenden Nichterfüllung unterrichten sowie darüber, dass zusätzliche Planungen erforderlich sein können und dass entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wenn solche Phasen genutzt werden.
5.7 Bei der Planung eines Ballastwasser-Austauschvorgangs, der Phasen beinhaltet, bei denen die Kriterien für das Eintauchen des Propellers, den Mindesttiefgang und/oder Mindesttrimm sowie für die Sichtverhältnisse von der Brücke zeitweise nicht erfüllt werden können, soll der Kapitän Folgendes bewerten:
5.8 Eine Entscheidung über die Fortsetzung des Betriebsvorgangs soll nur getroffen werden, wenn davon auszugehen ist, dass
5.9 Auf Öltankschiffen können getrennter Ballast und sauberer Ballast auf See unterhalb der Wasserlinie eingeleitet werden, wenn der Ballastwasser-Austausch gemäß den Bestimmungen der Regel D-1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen durchgeführt wird, vorausgesetzt die Oberfläche des Ballastwassers ist entweder vor dem Einleiten durch Inaugenscheinnahme oder durch andere Mittel untersucht worden, um sicherzustellen, dass keine Verunreinigung mit Öl stattgefunden hat.
6 Ausbildung und Unterweisung der Besatzung
6.1 Eine angemessene Ausbildung der Schiffskapitäne und Besatzungen soll Anweisungen zu den Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Austausch auf der Grundlage der in diesen Richtlinien enthaltenen Informationen beinhalten. Hierbei ist eine Unterweisung zum Ballastwasser-Behandlungsplan, einschließlich der Vornahme der erforderlichen Eintragungen vorzusehen.
6.2 Die am Ballastwasser-Austausch auf See beteiligten Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder sollen in den folgenden Bereichen in angemessener Weise geschult und eingewiesen sein:
7 Künftige Überlegungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Austausch
7.1 Diese Richtlinien können im Lichte möglicher technischer Entwicklungen bei den Methoden des Ballastwasser-Austauschs und neuen Möglichkeiten der Behandlung von Ballastwasser revidiert und aktualisiert werden.
Bekanntmachung der Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch (G6)
Richtlinien zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Vom 5. Juli 2011
(VkBl. Nr. 14 vom 30.07.2011 S. 486)
Am 22. Juli 2005 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.124(53) die "Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch (G6)" verabschiedet.
Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) enthält in seiner Regel B-4 eine Beschreibung der Bedingungen, unter denen der Ballastwasser-Austausch durchgeführt werden soll.
Diese Richtlinien dienen Eigentümern und Betreibern von Schiffen eine allgemeine Anleitung für die Entwicklung schiffsspezifischer Verfahren zur Durchführung des Ballastwasser-Austauschs.
Sie werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.
ENDE |
(Stand: 12.07.2019)
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