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Entschließung MEPC.161(56)
Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)
Vom 25. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 271)
(angenommen am 13. Juli 2007)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Abschnitt C der Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen für den Fall, dass eine Vertragspartei einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien entscheidet, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen, diese Vertragspartei oder Vertragsparteien im Einklang mit dem Völkerrecht verlangen können, dass Schiffe unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien eine genau bezeichnete Norm oder Vorschrift erfüllen;
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)" in seiner sechsundfünfzigsten Sitzung -
G13 - Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser
einschließlich Notfallsituationen
1 Einleitung
1.1 Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, regelt die Einschleppung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger aus dem Ballastwasser und den Sedimenten von Schiffen.
1.2 Diese Richtlinien wurden in Übereinstimmung mit Regel C-1 des Übereinkommens erarbeitet. Sie geben einer Vertragspartei oder Vertragsparteien nach Maßgabe von Regel C-1 eine Anleitung, wenn es darum geht zu entscheiden, ob zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B des Übereinkommens weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen.
1.3 Die Richtlinien sind zu beobachten, um die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen zu nutzen.
2 Bewertung für den Fall, dass ein Staat beabsichtigt, zusätzliche Maßnahmen einzuführen
2.1 Allgemeines
2.1.1 Das Übereinkommen sieht in Regel C-1 "Zusätzliche Maßnahmen" vor, dass eine Vertragspartei einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B weitere Maßnahmen einführen kann. Eine Vertragspartei oder Vertragsparteien können im Einklang mit dem Völkerrecht verlangen, dass Schiffe eine genau bezeichnete Norm oder Vorschrift erfüllen.
2.1.2 Die Vertragspartei, die beabsichtigt, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, soll diese Richtlinien berücksichtigen und sich darum bemühen, den Schiffen alle zweckmäßigen Dienste zur Verfügung zu stellen, um die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Maßnahmen zu erleichtern.
2.2 Die Bewertung
2.2.1 Ehe eine Vertragspartei einzeln oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien zusätzliche Maßnahmen nach Regel C-1 des Übereinkommens einführt, soll sie die Notwendigkeit und die Art der Maßnahmen bewerten, das soll folgende Punkte einschließen:
(Stand: 29.08.2018)
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