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Entschließung MEPC.276(70)
Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage I von MARPOL (Formblatt B des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung)
Vom 28. Oktober 2016
((BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)
(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs II der Anlage I von MARPOL betreffend den Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung -
Änderungen der Anlage I von M a R P O L |
Anlage |
Anlage I Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl
Anhang II Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge
Formblatt B des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung
Bericht über Bau und Ausrüstung von Öltankschiffen
Abschnitt 1 Angaben zum Schiff
1 Die Nummern 1.11.8 und 1.11.9 werden aufgehoben.
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1.11.8 Rohöltankschiff mit COW-System, wird auch als Produktentanker mit CBT-Tanks bezeichnet; als solches wurde ihm ein gesondertes IOPP-Zeugnis ausgestellt [ ]
1.11.9 Produktentanker mit CBT-Tanks, wird auch als Rohöltankschiff mit COW-System bezeichnet; als solches wurde ihm ein gesondertes IOPP-Zeugnis ausgestellt [ ] |
Abschnitt 5 Bauart (Regeln 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28 und 33)
2 Nummer 5.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel 18 müssen auf dem Schiff | "5.1 In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel 18 wird das Schiff nach Regel 18 Absatz 9 als Tankschiff mit Tanks für getrennten Ballast eingestuft " |
3 Die bisherigen Nummern 5.1.1 bis 5.1.6 werden aufgehoben.
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5.1.1 SBT-Tanks, PL-Anordnung und COW-System vorgesehen sein [ ]
5.1.2 SBT-Tanks und PL-Anordnungen vorgesehen sein [ ] 5.1.3 SBT-Tanks vorgesehen sein[ ] 5.1.4 SBT-Tanks oder COW-System vorgesehen sein[ ] 5.1.5 SBT- oder CBT-Tanks vorgesehen sein[ ] 5.1.6 die Vorschriften der Regel 18 nicht eingehalten werden[ ] |
(Stand: 06.01.2021)
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