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Entschließung MEPC.257(67)
Änderung der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Änderung der Anlage III von MARPOL (Änderung des Anhangs über Kriterien für die Bestimmung von Schadstoffen in verpackter Form)
Vom 17.Oktober 2014
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)
(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)
( Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ("Übereinkommen von 1973") sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ("Protokoll von 1978"), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
nach Prüfung der vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" auf seiner achtzehnten Tagung ausgearbeiteten Änderungsvorschläge zu Anlage III von MARPOL -
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Änderung der Anlage III von MARPOL (Änderung des Anhangs über Kriterien für die Bestimmung von Schadstoffen in verpackter Form) | Anlage |
Anlage III von MARPOL - Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden
Anhang - Kriterien für die Bestimmung von Schadstoffen in verpackter Form
Der Einleitungssatz des Anhangs wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Für die Zwecke dieser Anlage sind Stoffe, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft, Schadstoffe: | "Für die Zwecke dieser Anlage sind Stoffe - ausgenommen radioaktive Stoffe* -, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft, Schadstoffe**.
________ * Es wird auf Klasse 7 nach der Begriffsbestimmung in Kapitel 2.7 des IMDG-Codes verwiesen. ** Die Kriterien beruhen auf den im Rahmen des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen in seiner jeweils geltenden Fassung ausgearbeiteten Kriterien. Bezüglich der Begriffsbestimmungen der in diesem Anhang verwendeten Akronyme beziehungsweise Begriffe wird auf die einschlägigen Absätze des IMDG-Codes verwiesen." |
ENDE |
(Stand: 06.01.2021)
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